Ex-ÖVP-Klubobmann August Wöginger ist mit einer weiteren juristischen Beschwerde gescheitert. Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies seine Forderung nach einer Erneuerung des Strafverfahrens zurück – ein Etappensieg für die Anklage, während die eigentliche Entscheidung über sein Schicksal noch aussteht.
Worum es in der Beschwerde ging
Wöginger hatte moniert, dass die Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Verfahren zunächst einer Diversion für ihn zugestimmt, später aber Beschwerde gegen den entsprechenden Beschluss eingelegt hatte. Zudem habe er keine Möglichkeit erhalten, sich zu dieser Beschwerde der Staatsanwaltschaft zu äußern. Wie zunächst DER STANDARD berichtete, sah der Politiker darin eine Verletzung seines Grundrechts auf ein faires Verfahren und beantragte deshalb beim OGH eine Erneuerung des Strafverfahrens.
Die Begründung des Höchstgerichts
Der OGH folgte dieser Argumentation nicht. In seiner im Rechtsinformationssystem (RIS) veröffentlichten Entscheidung verwies das Gericht darauf, dass die ursprüngliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Diversion in keiner Weise bindend gewesen sei. Zudem könne die von Wöginger behauptete Grundrechtsverletzung noch im Rahmen der regulären Urteilsanfechtung geltend gemacht werden – ein eigener Erneuerungsantrag sei dafür also gar nicht notwendig.
Der Hintergrund: Postenschacher im Finanzamt Braunau
Das zugrunde liegende Verfahren dreht sich um die Besetzung des Vorstandspostens im Finanzamt Braunau im Jahr 2017. Wie die deutsche Tageszeitung taz berichtet, soll Wöginger sich damals beim damaligen Finanzministeriums-Generalsekretär Thomas Schmid dafür eingesetzt haben, dass ein ÖVP-naher Bürgermeister den Posten erhält – obwohl dieser laut Recherchen von profil.at nicht der bestqualifizierte Bewerber war. Übergangen wurde stattdessen die Finanzbeamtin Christa Scharf; eine spätere Feststellung der Gleichbehandlungskommission ergab, dass sie für den Posten besser geeignet gewesen wäre und den Posten nur aufgrund ihrer politischen Weltanschauung nicht erhalten hatte. Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) sprach in diesem Zusammenhang von einem „lupenreinen Postenschacher“.
Das erstinstanzliche Urteil
Anfang Mai wurden Wöginger sowie zwei mitangeklagte Finanzbeamte vom Landesgericht Linz wegen Amtsmissbrauchs beziehungsweise Anstiftung dazu zu je sieben Monaten bedingter Haft sowie einer unbedingten Geldstrafe verurteilt – in Wögingers Fall 180 Tagessätze, umgerechnet 43.200 Euro. Unmittelbar nach der Urteilsverkündung trat Wöginger von seiner Funktion als ÖVP-Klubobmann zurück, sein Nationalratsmandat behielt er jedoch. Die zuständige Richterin begründete ihr Urteil unter anderem mit einer notwendigen abschreckenden Wirkung zur Stärkung des Vertrauens der Bevölkerung. Wöginger selbst betonte stets, lediglich einen „Wunsch“ geäußert und eine rechtswidrige Handlung dabei gar nicht für möglich gehalten zu haben.
Wie es jetzt weitergeht
Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig. Sowohl Wöginger und die beiden mitverurteilten Finanzbeamten als auch die WKStA haben gegen den Schuldspruch beziehungsweise die Strafhöhe Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung eingelegt. Über diese Rechtsmittel hat der OGH noch nicht entschieden – die nun zurückgewiesene Beschwerde betraf lediglich einen verfahrensrechtlichen Nebenschauplatz, nicht die eigentliche Frage von Schuld oder Unschuld.
Credits: Parlamentsdirektion/Thomas Topf
Neueste Kommentare