Ein Ehepaar aus Gambia, eine Zweitfrau in Banjul und die Frage, ob eine islamische „Talaq“-Scheidung auch hierzulande gilt. Ein aktueller Beschluss des Obersten Gerichtshofs sorgt für Diskussionen – und reiht sich in eine seit Monaten laufende Debatte über die Rolle islamischen Rechts vor österreichischen Gerichten ein.
Der Fall: Zweitehe, Auszug, Scheidung in Banjul
Ausgangspunkt ist ein Paar, das 2006 in Gambia geheiratet und 2009 nach Wien übersiedelt war. 2022 heiratete der Mann in Gambia eine zweite Frau. Als seine erste Ehefrau die polygame Verbindung nicht akzeptierte, zog er aus der gemeinsamen Wiener Wohnung aus, wie unter anderem „Heute“ schildert. Wenig später ließ er beim islamischen Gericht in Banjul die Scheidung von seiner ersten Frau registrieren. Nach seiner Darstellung sei das im Einvernehmen geschehen – die Frau widerspricht entschieden: Sie sei nach islamischem Recht („Talaq“) einseitig verstoßen worden, ohne dass sie zugestimmt oder jemandem eine Vollmacht erteilt habe.
Bezirksgericht Donaustadt und Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gaben ihr zunächst recht und erkannten die gambische Scheidung nicht an, wie die „Presse“ zuerst berichtete. Der Mann, der mittlerweile in Japan lebt, zog daraufhin vor den OGH – mit Teilerfolg.
Was der OGH wirklich entschieden hat
Wichtig für die Einordnung: Der OGH hat keine generelle Anerkennung islamischer Verstoßungen festgestellt. Die Höchstrichter hoben die Entscheidungen der Vorinstanzen lediglich in wesentlichen Punkten auf, wie „Heute“ berichtet, und verwiesen den Fall zur neuerlichen Prüfung an das Landesgericht zurück. Der Grund: Aus Sicht des OGH hatten sich die Vorinstanzen zu wenig mit dem Einwand des Mannes auseinandergesetzt, dass die Erstfrau der Scheidung in Gambia möglicherweise doch zugestimmt hatte. Sollte sich das bestätigen, läge kein Widerspruch zu den „Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung“ – dem sogenannten Ordre public – vor, und die Scheidung müsste auch in Österreich anerkannt werden. Das würde auch Folgen für allfällige Unterhaltsansprüche haben.
Entscheidend bleibt also der Einzelfall: Ob eine Verstoßung nach Talaq in Österreich Wirkung entfaltet, hängt maßgeblich davon ab, ob die betroffene Frau der Trennung tatsächlich zugestimmt hat oder nicht. Der OGH selbst hält in einer älteren, ähnlich gelagerten Entscheidung fest, dass eine einseitige Verstoßung ohne Zustimmung der Frau dem inländischen Ordre public widerspricht und deshalb nicht anzuerkennen ist, wie aus der Entscheidungsdatenbank des Gerichts hervorgeht.
Ein Fall reiht sich in eine größere Debatte
Der aktuelle Beschluss ist nicht der erste, der die Frage aufwirft, wie viel Raum islamisches Recht in der österreichischen Justiz einnehmen darf. Bereits im August 2025 hatte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einen Schiedsspruch bestätigt, der auf islamischen Rechtsvorschriften beruhte – damals ging es um eine private Vertragsstreitigkeit zwischen zwei Männern und eine Zahlung von 320.000 Euro. Die ÖVP reagierte damals scharf: Generalsekretär Nico Marchetti kündigte an, die Regierung werde „der Anwendung von Scharia-Regeln in Österreich dauerhaft einen Riegel vorschieben“, wie news.at dokumentierte.
Im Mai 2026 legte Justizministerin Anna Sporrer (SPÖ) einen Gesetzesentwurf gegen im Ausland geschlossene Kinderehen vor. Aus dem ÖVP-geführten Integrationsministerium kam prompt Kritik: Es brauche zusätzlich Anpassungen im internationalen Privatrecht, damit Scharia-Recht in Österreich generell nicht zur Anwendung kommen könne, forderte die zuständige Ministerin, wie „Heute“ berichtete.
Was Sporrers Ressort dazu sagt
Das Justizministerium verweist regelmäßig darauf, dass österreichische Gerichte ausländisches Recht nur dann anwenden dürfen, wenn es mit heimischen Wertvorstellungen vereinbar ist. Genau diese Ordre-public-Klausel greife, hieß es aus dem Büro der Ministerin gegenüber „Profil“. Sporrer selbst hatte bei früherer Gelegenheit betont, sie halte die Scharia für keine „vorbildliche Rechtsordnung“, zugleich aber vor Vereinfachungen gewarnt: Die Anwendung fremder Rechtsordnungen in Zivilverfahren sei in Österreich seit Jahrzehnten üblich – unabhängig davon, ob es sich um polnisches, deutsches oder eben islamisches Recht handle, wie news.at zitierte.
Einordnung
Der neue OGH-Beschluss entscheidet also nichts grundsätzlich Neues über die Geltung der Scharia in Österreich, schärft aber erneut das Bild: Ausländisches Recht – auch islamisches – kann in Zivilverfahren eine Rolle spielen, solange das Ergebnis nicht gegen österreichische Grundwerte verstößt. Wie der konkrete Fall des Wiener Paares ausgeht, entscheidet sich erst, wenn das Landesgericht die offene Frage der Zustimmung neu geklärt hat.
Credits: Florian Schrötter, BKA
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