Ein Mann heiratet in Gambia eine zweite Frau – die erste akzeptiert das nicht und wird daraufhin nach islamischem Recht verstoßen. Was zunächst nach einem klaren Fall von Willkür klingt, hat der Oberste Gerichtshof (OGH) nun differenzierter beurteilt, als es die Vorinstanzen taten. Entscheidend ist eine einzige, aber zentrale Frage: Wollte die Frau die Trennung am Ende vielleicht selbst?
Eine Ehe, zwei Kontinente, ein Rechtsstreit
Der Fall betrifft ein Paar mit gambischen Wurzeln, das 2006 in Gambia heiratete und 2009 nach Wien zog, wie das Portal Headtopics.com unter Berufung auf die „Presse“ berichtet, die als erstes Medium über die OGH-Entscheidung informierte. Die Erstfrau besitzt die gambische Staatsbürgerschaft, der Mann neben der gambischen auch die kanadische. 2022 heiratete er in Gambia eine zweite Frau – ein Schritt, den die Erstfrau nicht akzeptierte. Der Mann zog daraufhin aus der gemeinsamen Wohnung aus und lebt mittlerweile in Japan. Im Februar ließ er beim islamischen Gericht in Banjul, der Hauptstadt Gambias, die Scheidung von seiner ersten Frau registrieren.
Der Streitpunkt: Freiwillig oder verstoßen?
Genau hier beginnt der eigentliche Rechtsstreit. Nach Darstellung des Mannes sei die Trennung auf Wunsch seiner Ehefrau erfolgt. Diese widerspricht dem allerdings entschieden: Sie sei nach islamischem Recht, der sogenannten „Talaq“-Verstoßung, einseitig verstoßen worden, habe weder zugestimmt noch jemandem eine Vollmacht für die Scheidung erteilt, wie Heute.at aus dem Fall zitiert. Die Frau klagte daraufhin in Österreich auf Scheidung nach österreichischem Recht und argumentierte, die in Gambia registrierte Scheidung verstoße gegen den „Ordre Public“ – also gegen grundlegende Wertungen der österreichischen Rechtsordnung – und dürfe hierzulande nicht anerkannt werden. Zusätzlich forderte sie nachehelichen Unterhalt, da die Ehe ihrer Auffassung nach weiterhin aufrecht sei.
Zwei Instanzen gaben der Frau recht
Sowohl das Bezirksgericht Donaustadt als auch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien folgten zunächst der Argumentation der Frau. Beide Gerichte erkannten die in Gambia registrierte Scheidung nicht an, schieden die Ehe stattdessen nach österreichischem Recht und sprachen dem Mann das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe zu. Zusätzlich wurde er verpflichtet, sein Einkommen und Vermögen offenzulegen, um eine mögliche Unterhaltspflicht festzustellen.
Der OGH sieht eine offene Frage
Der Mann zog daraufhin vor den Obersten Gerichtshof – mit Teilerfolg. Die Höchstrichter hoben die bisherigen Entscheidungen in wesentlichen Punkten auf. Der Grund: Das Landesgericht habe sich nicht ausreichend mit den Einwänden des Mannes auseinandergesetzt, insbesondere nicht mit der entscheidenden Frage, ob die Scheidung in Gambia tatsächlich von der Erstfrau selbst gewollt gewesen sei. „Träfe das nämlich zu, so wäre die in Gambia erfolgte Scheidung in Österreich anzuerkennen, sodass der Scheidungsklage das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache entgegenstünde“, erklärte der OGH laut oe24.at. Mit anderen Worten: Nur wenn die Verstoßung tatsächlich einseitig und gegen den Willen der Frau erfolgte, verstößt sie gegen die heimische Rechtsordnung. War sie hingegen von Anfang an einverstanden, gilt die Scheidung auch in Österreich als gültig – mit unmittelbaren Folgen auch für die Unterhaltsfrage, wie es beim OGH weiter heißt.
Ein Grundsatzfall mit Präzedenzwirkung
Bemerkenswert ist die Entscheidung auch im Vergleich zur bisherigen OGH-Rechtsprechung. In einem älteren, ebenfalls auf der Website des Gerichtshofs dokumentierten Fall eines pakistanischen Ehepaars mit österreichischer Staatsbürgerschaft hatten alle drei Instanzen übereinstimmend die Anerkennung einer „Talaq“-Verstoßung verweigert, weil eine einseitige Verstoßung durch den Ehemann grundsätzlich dem inländischen Ordre Public widerspreche. Der aktuelle Fall zeigt: Diese Grundregel gilt weiterhin, der OGH eröffnet nun aber ausdrücklich die Möglichkeit einer Ausnahme, wenn die betroffene Frau der Verstoßung tatsächlich zugestimmt hatte.
Wie es weitergeht
Der Ball liegt nun wieder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Es muss in einem neuen Verfahren klären, ob die Erstfrau mit der in Gambia erfolgten Verstoßung tatsächlich einverstanden war oder nicht. Von dieser Tatsachenfeststellung hängt ab, ob die Ehe aus österreichischer Sicht bereits durch die gambische Scheidung beendet wurde – oder ob es doch noch zu einer Scheidung nach österreichischem Recht samt möglicher Unterhaltszahlungen kommt.
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