Ein Gerichtsurteil aus Berlin fördert einen Nebenstrang zutage, der den Fall auch für Österreich relevant macht: Der mutmaßliche CSD-Attentäter Abdul B. soll rund ein Jahr lang nach islamischem Recht mit einer Frau aus Salzburg verheiratet gewesen sein. Der Fall wirft damit ein Schlaglicht auf eine Radikalisierungsgeschichte, die längst vor dem Anschlag begann – und auf offene Fragen zur Justiz.
Was im Gerichtsurteil steht
Ausgangspunkt der Salzburg-Spur ist ein Dokument des Amtsgerichts Tiergarten, aus dem laut Salzburg24.at und der deutschen Nachrichtenagentur dpa mehrere Medien übereinstimmend zitieren. Demnach war der 21-jährige Abdul B. von Mitte 2023 bis zum Sommer 2024 nach islamischem Recht – also nicht standesamtlich – mit einer Frau aus Salzburg liiert. Die Frau selbst wird in keiner der bislang vorliegenden Berichte namentlich genannt. Wie die „Salzburger Nachrichten“ (SN.at) aus demselben Urteil zitieren, beschreibt der zuständige Richter den Verdächtigen darin als „tiefgläubig“: Abdul B. habe fünfmal täglich gebetet und mehrfach versucht, sich der Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS) anzuschließen.
Eine Radikalisierung mit langer Vorgeschichte
Wie es zu dieser Radikalisierung kam, zeichnet ein Bericht der „Neuen Zürcher Zeitung“ (NZZ) nach: Abdul B. sei bereits als Jugendlicher ins Visier des Verfassungsschutzes geraten – obwohl er selbst aus einer schiitischen Familie stammt, habe er sich ausgerechnet der sunnitisch geprägten Terrororganisation IS anschließen wollen. Konkrete Ausreiseversuche dokumentiert auch Salzburg24.at unter Berufung auf Mitteilungen der Berliner Generalstaatsanwaltschaft: Abdul B. versuchte demnach zunächst erfolglos, über die Türkei nach Mauretanien zu gelangen, reiste dann über die Türkei in den Libanon, „um von dort aus nach Syrien zu gelangen und sich dem IS anzuschließen“. Im Libanon soll er zu mehreren mutmaßlichen IS-Mitgliedern Kontakt aufgenommen haben. Am 24. Juli 2025 wurde er dort festgenommen und von einem Militärgericht unter anderem wegen „Anstiftung zu religiösen und konfessionellen Konflikten“ zu drei Monaten Haft verurteilt.
Zurück in Deutschland – und wieder in Haft
Nach seiner Freilassung im Libanon kehrte Abdul B. laut Salzburg24.at am 17. November 2025 nach Deutschland zurück, wo er noch am Flughafen BER erneut festgenommen wurde. Es folgten Monate in Untersuchungshaft, bis ihn ein Jugendschöffengericht am Amtsgericht Tiergarten am 12. Mai 2026 wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat sowie zweifacher Zuwiderhandlung gegen ein Vereinsverbot zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilte. Das Gericht hob dabei einen bestehenden Haftbefehl auf – mit der Begründung, die Untersuchungshaft diene vorrangig der Sicherung des Strafverfahrens und stelle keine vorweggenommene Strafe dar. Bemerkenswert: Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hatte laut eigener Mitteilung eine höhere, nicht mehr bewährungsfähige Jugendstrafe sowie die Aufrechterhaltung des Haftbefehls beantragt und legte gegen das mildere Urteil Berufung ein – das Verfahren war zum Tatzeitpunkt also noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
Die eigentliche Kontroverse: Warum war er auf freiem Fuß?
Genau an diesem Punkt entzündet sich nun eine breitere rechtspolitische Debatte in Deutschland. Wie Salzburg24.at berichtet, mehren sich seit dem Tod des mutmaßlichen Attentäters Fragen nach möglichen Lücken im Recht und nach Fehlern der Justiz. Berlins Justizsenatorin Felor Badenberg (CDU) brachte bereits eine Verschärfung des Jugendstrafrechts ins Gespräch, mehrere Politiker der Union äußerten Zweifel an der ursprünglichen Entscheidung des Amtsgerichts, den mutmaßlichen Islamisten nicht in Haft zu behalten. Die deutsche Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) kündigte über einen Sprecher an, die rechtspolitischen Schlussfolgerungen aus der Tat genau prüfen zu wollen, hielt eine abschließende Bewertung des Handlungsbedarfs zum jetzigen Zeitpunkt aber für verfrüht. Der Sprecher verwies zugleich darauf, dass das Strafrecht zur Terrorismusverfolgung bereits im April verschärft und bestehende Straflücken geschlossen worden seien – Abdul B. sei noch nach altem Recht verurteilt worden, was zeige, dass es in seinem konkreten Fall keine Gesetzeslücke gegeben habe.
Einordnung für Österreich
Für Österreich bleibt die Salzburg-Verbindung vorerst ein Randaspekt der Ermittlungen, der laut aktuellem Berichtsstand keine Hinweise auf eine Tatbeteiligung der genannten Frau liefert – die vorliegenden Gerichtsunterlagen dokumentieren lediglich eine frühere persönliche Beziehung im Zeitraum 2023/2024, deutlich vor dem Anschlag vom vergangenen Wochenende. Ob und inwiefern österreichische Behörden im Zuge der laufenden deutschen Ermittlungen eingebunden werden, ist öffentlich bislang nicht bekannt.
Credits: polizei-deutschland-fahndungsfoto
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