Die Bundesregierung hat sich auf neue Regeln für die Wahl der ORF-Spitze geeinigt. Künftig wird der wichtigste Posten im öffentlich-rechtlichen Rundfunk deutlich früher ausgeschrieben. Damit soll mehr Zeit für ein professionelles Auswahlverfahren bleiben. Auch die Abberufung von Direktoren wird neu geregelt, was für einige am Küniglberg ungemütlich werden könnte.
Mehr Zeit für die Kandidatensuche
Die wichtigste Neuerung betrifft den Zeitplan: Der Posten des ORF-Generaldirektors wird in Zukunft neun Monate vor Dienstantritt ausgeschrieben, nicht wie bisher nur sechs Monate. Wie der Kurier berichtet, gibt es für die kommende Wahl 2026 eine Übergangslösung. Der Job wird bereits Anfang Mai ausgeschrieben, also acht Monate vor Beginn der neuen Funktionsperiode am 1. Jänner 2027. Die Bewerbungsfrist soll vier Wochen betragen.
Diese Verlängerung soll, so berichtet der Standard unter Berufung auf NEOS-Mediensprecherin Henrike Brandstötter, ein professionelleres Auswahlverfahren ermöglichen. Damit haben potenzielle Kandidaten und der Stiftungsrat mehr Zeit, um die Weichen für die Zukunft des größten Medienhauses des Landes zu stellen.
Klare Regeln für den Rauswurf
Bisher war es kompliziert, einen amtierenden Direktor vorzeitig aus dem Amt zu entfernen. Das ändert sich nun. Im Zuge der Umsetzung des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes (EMFG) werden klare Gründe für eine Abberufung im ORF-Gesetz verankert. Direktoren können künftig leichter ihren Sessel verlieren, etwa bei einer groben Pflichtverletzung, einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr oder wenn sie für mehr als sechs Monate dienstunfähig sind. Auch wenn nachträglich herauskommt, dass eine Voraussetzung für die Bestellung nicht erfüllt war, droht der Rauswurf.
Transparenz bei Wahl und Inseraten
Der ORF-Stiftungsrat, der den Generaldirektor wählt, muss künftig für ein transparentes und offenes Verfahren sorgen. Das Europäische Medienfreiheitsgesetz fordert klare Kriterien und nachvollziehbare Entscheidungen, um politischen Einfluss zu minimieren.
Auch bei der Vergabe von Inseraten der öffentlichen Hand gibt es Anpassungen. Laut Henrike Brandstötter wird nun klarer definiert, unter welchen Voraussetzungen die Regierung Werbung schalten darf. Reine Eigenwerbung der Bundesregierung bleibt unzulässig, doch Werbung, die auch einen Informationscharakter hat, ist weiterhin erlaubt. Damit soll mehr Rechtssicherheit geschaffen werden. Bevor diese Änderungen in Kraft treten, müssen sie noch vom Nationalrat beschlossen werden.
Quellen: oe24.at, derstandard.at, kurier.at, parlament.gv.at
Credits: APA
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