Land Burgenland hält Zink-Honorar geheim – wegen möglicher medialer Berichte?

Land Burgenland hält Zink-Honorar geheim – wegen möglicher medialer Berichte?

Wie viel das Land Burgenland für ein Gutachten von Herbert Motter und eine Sonderprüfung durch Rechtsanwalt Johannes Zink bezahlt hat, bleibt vorerst geheim. Einen entsprechenden Antrag des FPÖ-Klubobmanns Christian Ries nach dem Informationsfreiheitsgesetz lehnte die Landesregierung weitgehend ab. Besonders brisant: Im Bescheid warnt das Land ausdrücklich vor einer möglichen „medialen Verwertung“ der Informationen. Die FPÖ bekämpft die Entscheidung nun mit rechtlichen Mitteln.

FPÖ verlangte Kosten und Vergabedaten

Am 12. März 2026 beantragte der Freiheitliche Landtagsklub Zugang zu Informationen über die Kosten eines Gutachtens von Herbert Motter und einer Sonderprüfung durch Johannes Zink.

Darüber hinaus wollte die FPÖ unter anderem wissen:

  • wie häufig Zink seit 2020 vom Land kontaktiert, konsultiert oder beauftragt wurde,
  • welche Leistungen er für das Land erbrachte,
  • welche Kosten dabei entstanden,
  • wer die Aufträge veranlasste,
  • ob weitere externe Berater eingebunden waren,
  • ob formelle Vergabeverfahren durchgeführt wurden,
  • auf welcher rechtlichen Grundlage mögliche Direktvergaben erfolgten.

Das Land beantwortete lediglich Frage 12. Diese betraf die Gründe für die Inanspruchnahme externer Beratung und die Frage, ob die entsprechenden Leistungen auch von fachlich zuständigen Bediensteten des Landes hätten erbracht werden können.

Den Zugang zu den übrigen Informationen verweigerte die Abteilung 3 – Finanzen mit Bescheid vom 2. Juli 2026. Das Dokument liegt exxtra24 vor.

Gesamtkosten sollen Geschäftsgeheimnis sein

Als Begründung führt das Land unter anderem den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen an. Die Offenlegung der Honorare und Beauftragungen würde laut Bescheid die „Kosten- und Preisstruktur“ sowie die Kalkulationsgrundlagen von Zink und Motter betreffen.

Eine Veröffentlichung könne zu Wettbewerbsnachteilen, Einbußen bei Geschäftschancen und „verminderten Verkaufspreisen“ führen. Zink habe sich im Rahmen seiner Anhörung ausdrücklich gegen die Bekanntgabe ausgesprochen.

Die FPÖ verlangte bei den zentralen Fragen allerdings keine internen Kalkulationsunterlagen oder Stundensätze. Sie wollte zunächst wissen, wie viel öffentliches Geld insgesamt ausgegeben wurde.

Aus einem Gesamtbetrag lässt sich jedoch nicht automatisch ableiten, aus welchen Stundensätzen, Arbeitsleistungen oder internen Kosten sich ein Honorar zusammensetzt. Trotzdem verweigert das Land auch diese grundlegende Information vollständig.

Zinks fehlende Zustimmung ist zudem kein automatisches Vetorecht. Entscheidend ist vielmehr, ob tatsächlich ein überwiegendes und gesetzlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse besteht.

Land warnt vor „medialer Verwertung“

Zusätzlich beruft sich die Landesregierung auf ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren rund um die Bestellung eines Regierungskommissärs bei der gemeinnützigen Wohnbaugesellschaft „Neue Eisenstädter“.

Die Kosten und Beauftragungen seien Teil dieses Verfahrens. Eine vorzeitige Offenlegung könne die behördliche Entscheidungsfindung beeinträchtigen.

Besonders bemerkenswert ist eine Passage auf Seite 10 des Bescheids. Dort heißt es, belastbare Informationen sollten erst nach Abschluss des Verfahrens weitergegeben werden, „auch weil ansonsten strategische Entscheidungsfindungsprozesse durch die wohl zu erwartende mediale Verwertung der weitergegebenen Informationen beeinträchtigt werden können“.

Damit erklärt das Land eine mögliche öffentliche Berichterstattung ausdrücklich zu einem Risiko für die eigene Entscheidungsfindung.

Die Begründung wirft eine grundsätzliche Frage auf: Darf eine Behörde Informationen über die Verwendung öffentlicher Mittel zurückhalten, weil Medien darüber berichten und dadurch politischer Erklärungsdruck entstehen könnte?

Gerade die Kontrolle staatlicher Ausgaben zählt zu den wesentlichen Zielen des Informationsfreiheitsgesetzes.

Konkrete Gefährdung bleibt offen

Der Bescheid bezeichnet die angefragten Kosten und Beauftragungen als „Verfahrensbausteine“. Nicht näher erklärt wird jedoch, wie die Bekanntgabe bereits angefallener Gesamtkosten das laufende Verfahren konkret gefährden könnte.

Offen bleibt insbesondere:

  • welche noch ausstehende Entscheidung durch die Veröffentlichung beeinflusst würde,
  • weshalb die Anzahl bereits erfolgter Beauftragungen geheim bleiben muss,
  • wie die Bekanntgabe einer Vergabeart den Verfahrenszweck gefährden könnte,
  • welcher konkrete wirtschaftliche Schaden durch die Veröffentlichung von Gesamtsummen entstehen würde.

Stattdessen argumentiert das Land allgemein mit möglichem Rechtfertigungs- und Erklärungsdruck. Würde allein eine zu erwartende öffentliche Debatte als Geheimhaltungsgrund ausreichen, könnten gerade politisch sensible Ausgaben regelmäßig unter Verschluss bleiben.

Keine Auskunft über mögliche Direktvergaben

Besonders weitreichend ist die Verweigerung bei den Vergabefragen. Das Land gibt weder bekannt, ob für die Beauftragungen Zinks formelle Vergabeverfahren durchgeführt wurden, noch auf welcher rechtlichen Grundlage mögliche Direktvergaben erfolgten.

Auch wer die Beauftragung des Motter-Gutachtens und der Sonderprüfung durch Zink konkret veranlasste, bleibt geheim.

Diese Fragen betreffen nicht primär die interne Geschäftstätigkeit eines Rechtsanwalts oder Gutachters. Sie zielen vielmehr auf Entscheidungen der Landesverwaltung und den Umgang mit öffentlichem Geld.

Trotzdem behandelt der Bescheid auch diese Angaben weitgehend wie schutzwürdige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

Teilweise Offenlegung ebenfalls abgelehnt

Ries hatte ausdrücklich angeregt, zumindest Teile der begehrten Informationen herauszugeben. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist eine teilweise Informationserteilung zu prüfen, wenn nur einzelne Bestandteile einer Information einem Geheimhaltungsgrund unterliegen.

Denkbar gewesen wären etwa:

  • Gesamtsummen ohne einzelne Rechnungspositionen,
  • Jahressummen anstelle detaillierter Honorarnoten,
  • die Anzahl der Beauftragungen ohne vertrauliche Beratungsinhalte,
  • die Bekanntgabe der Vergabeart ohne Offenlegung einzelner Angebote,
  • geschwärzte oder anonymisierte Unterlagen.

Das Land lehnte auch solche Lösungen ab. Im Bescheid heißt es lediglich, ein „gelinderes Mittel als die Nichtgewährung der Information“ stehe nicht zur Verfügung.

Warum eine zusammengefasste, teilweise geschwärzte oder auf Gesamtsummen beschränkte Auskunft unmöglich sein soll, wird nicht näher erläutert.

Land erkennt Ries nicht als „Public Watchdog“ an

Christian Ries hatte seinen Antrag auch mit seiner öffentlichen Kontrollfunktion als Landtagsabgeordneter begründet. Das Land folgte dieser Argumentation nicht.

Journalisten, zivilgesellschaftliche Organisationen, Blogger und reichweitenstarke Nutzer sozialer Medien könnten laut Bescheid als „Public Watchdogs“ anerkannt werden. Für staatliche Organwalter oder politische Mandatare gelte das jedoch nicht automatisch. Bei Ries habe diese besondere Eigenschaft nicht festgestellt werden können.

Allein ein politisches Mandat begründet tatsächlich nicht automatisch den besonderen Status eines „Public Watchdogs“. Entscheidend sind unter anderem der Zweck des Informationszugangs und die beabsichtigte Information der Öffentlichkeit.

Unabhängig davon steht das Recht auf Information nach dem IFG grundsätzlich jedermann zu. Der besondere Status als „Public Watchdog“ ist keine Voraussetzung für einen Informationsanspruch, sondern kann der Interessenabwägung zusätzliches Gewicht verleihen.

FPÖ bekämpft den Bescheid

Nach Angaben von Christian Ries läuft bereits ein Rechtsmittelverfahren. Die FPÖ wolle sämtliche verfügbaren rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen.

Juristisch handelt es sich dabei nicht um einen „Einspruch gegen eine Anfragebeantwortung“, sondern um eine Beschwerde gegen den Bescheid. Eine solche Beschwerde ist zunächst bei der bescheiderlassenden Behörde einzubringen. Über die Rechtmäßigkeit der Informationsverweigerung entscheidet anschließend grundsätzlich das Landesverwaltungsgericht.

Damit könnte nun gerichtlich geklärt werden, ob das Land die Gesamtkosten, die Zahl der Beauftragungen und die angefragten Vergabeinformationen tatsächlich vollständig geheim halten darf.

Transparenzgesetz trifft auf Geheimhaltungspraxis

Der Bescheid zeigt, wie weit die burgenländische Landesregierung die Ausnahmen des Informationsfreiheitsgesetzes auslegt. Selbst Gesamtkosten, die Anzahl externer Beauftragungen und Angaben über mögliche Vergabeverfahren sollen unter Verschluss bleiben.

Begründet wird das mit Geschäftsgeheimnissen, Datenschutz, einem laufenden Verfahren und möglichen Auswirkungen einer medialen Berichterstattung.

Damit bleibt vorerst unbeantwortet, wie viel öffentliches Geld für Motter und Zink ausgegeben wurde, wie häufig Zink seit 2020 für das Land tätig war und ob seinen Beauftragungen formelle Vergabeverfahren vorausgingen.

Das Informationsfreiheitsgesetz sollte das Ende des Amtsgeheimnisses bringen. Im Burgenland entsteht in diesem Fall jedoch der Eindruck, als hätte die Geheimhaltung lediglich eine neue juristische Begründung erhalten.

Credits: Parlamentsdirektion / PHOTO SIMONIS

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