Der Verfassungsgerichtshof hat die ersten Klagen gegen das umstrittene Kopftuchverbot an Schulen abgewiesen. Für die Gegner der Regelung ist das aber kein echter Rückschlag – inhaltlich hat sich das Höchstgericht mit der Sache nämlich noch gar nicht beschäftigt.
Fünf Schülerinnen wollten das Gesetz zu Fall bringen
Wie der VfGH in einer eigenen Aussendung mitteilt, hatten sich fünf Schülerinnen im Alter zwischen neun und zwölf Jahren gemeinsam mit ihren Eltern im März beziehungsweise April 2026 mit einem sogenannten Individualantrag an das Höchstgericht gewandt. Ihr Ziel: das ab 1. September 2026 geltende Kopftuchverbot für Schülerinnen unter 14 Jahren noch vor seinem Inkrafttreten zu kippen.
Warum der Antrag zu früh kam
Genau dieser Zeitpunkt wurde den Antragstellerinnen nun zum Verhängnis. Ein Individualantrag auf Aufhebung eines Gesetzes ist laut VfGH nur dann zulässig, wenn das betreffende Gesetz für die antragstellende Person bereits unmittelbar wirksam geworden ist. Das wiederum setzt voraus, dass die rechtlich geschützten Interessen der jeweiligen Person schon aktuell beeinträchtigt sind.
Diese Voraussetzung sah das Gericht als nicht erfüllt an: „Die minderjährigen Antragstellerinnen können wie bisher ungehindert in der Schule ein Kopftuch tragen. Auch die Antragsteller als Erziehungsberechtigte, die ausdrücklich Normadressaten sind, müssen noch keinen der in den bekämpften Bestimmungen dargelegten Pflichten nachkommen“, heißt es in der Entscheidung. Die bloße Möglichkeit einer künftigen Bestrafung reiche nicht aus, um bereits jetzt von einer solchen Betroffenheit auszugehen.
Der Weg zum Höchstgericht bleibt offen
Ganz vom Tisch ist das Thema damit aber nicht. Wie mehrere Medien, darunter VOL.AT und die Salzburger Nachrichten, unter Berufung auf die VfGH-Entscheidung berichten, müssen die betroffenen Familien nun zunächst das Inkrafttreten des Gesetzes im September abwarten. Erst wenn tatsächlich eine Geldbuße gegen sie verhängt wird, können sie diese beim Verfassungsgerichtshof anfechten – und damit eine inhaltliche Prüfung des Kopftuchverbots erzwingen.
Auch zweite Klage aus formalen Gründen gescheitert
Am selben Tag hat der VfGH noch eine zweite Entscheidung veröffentlicht, die ebenfalls nicht in der Sache selbst erging. Betroffen war ein Antrag des Bundesverwaltungsgerichts, der sich gegen die Sicherstellung von Mobiltelefonen und anderen Datenträgern bei Asylwerbern richtete. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die entsprechenden Bestimmungen im BFA-Verfahrensgesetz als verfassungswidrig eingestuft, weil sie unter anderem keine ausreichenden Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen böten.
Der VfGH wies auch diesen Antrag aus rein formalen Gründen zurück: Das Bundesverwaltungsgericht habe laut Aussendung nur jene Bestimmungen angefochten, die sich ausdrücklich auf Datenträger beziehen – nicht aber jene, die allgemein zur Sicherstellung von Beweismitteln berechtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH müssen jedoch alle Bestimmungen angefochten werden, die im Hinblick auf die geltend gemachten Bedenken eine untrennbare rechtliche Einheit bilden. Da der Antrag diese Voraussetzung nicht erfüllte, entschied das Gericht auch hier nicht über die eigentliche verfassungsrechtliche Frage.
Was das Kopftuchverbot konkret vorsieht
Das ab September geltende Verbot untersagt Schülerinnen unter 14 Jahren das Tragen eines Kopftuchs, das nach islamischer Tradition das Haupt verhüllt. Bei Verstößen sind Strafbestimmungen vorgesehen, die nach anfänglichen Aufklärungsgesprächen in letzter Konsequenz Geldbußen nach sich ziehen können.
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