Ein „Like“ unter einem beleidigenden Post ist nicht automatisch gleichbedeutend mit der Beleidigung selbst. Zwei österreichische Höchstgerichte haben die Grenzen von Klagen gegen Likes enger gezogen – mit Folgen für die laufenden Hunderten Verfahren des Publizisten Sebastian Bohrn Mena.
Die Ausgangslage: Klagen im dreistelligen Bereich
Seit Sommer 2025 geht der Waldviertler Publizist und Stiftungsgründer Sebastian Bohrn Mena zusammen mit seiner Frau Veronika rigoros gegen Hasspostings und Beleidigungen im Netz vor, wie die NÖN berichtet. Über 1.000 Personen seien demnach bereits ausgeforscht worden, rund 300 bis 400 Fälle seien derzeit aktiv. Bohrn Mena und sein Medienanwalt Robert Kerschbaumer haben dabei auch gegen Personen geklagt, die beleidigende Kommentare lediglich mit einem „Like“ versehen hatten – gestützt auf frühere Rechtsprechung, wonach ein Like als Aneignung der Äußerung zu werten sei.
OGH: Gesamtkontext entscheidend
Wie der ORF unter Berufung auf eine OGH-Aussendung berichtet, hat der Oberste Gerichtshof nun klargestellt, dass ein „Like“ unter einem ehrenrührigen Kommentar nicht zwingend als volle Zustimmung zu dessen Inhalt zu werten ist. Im konkreten Fall hatte eine Userin einem beleidigenden Kommentar unter einem Familienfoto von Bohrn Mena ein „Gefällt mir“ gegeben. Bohrn Mena beantragte eine einstweilige Verfügung, mit der der Userin das „Liken“ von ihn beleidigenden Äußerungen verboten werden sollte. Der OGH wies dies ab: Der gelikte Kommentar sei zwar ehrenrührig gewesen, doch müsse im Gesamtkontext bewertet werden, ob ein Like zwingend als Zustimmung zur Beleidigung zu verstehen sei – was in diesem Fall verneint wurde. Das Urteil betrifft die zivilrechtliche Ebene.
OLG Wien: Likes sind „Teil eines Stimmungsbildes“
Parallel dazu erging laut oe24 auch im Medienstrafrecht eine für Bohrn Mena ungünstige Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien. Das OLG hielt in seinem rechtskräftigen Beschluss fest, dass ein „Like“ in aller Regel nicht als individuelle Äußerung zu werten sei, „sondern als Teil eines Stimmungsbildes“. Laut dolomitenstadt.at hatte Bohrn Mena auch in diesem Fall gegen ein Like unter einem Hasskommentar – der unter anderem rassistische Formulierungen enthielt – Klage eingebracht und war damit vor dem OLG Wien gescheitert. „Die Intensität der Zustimmung – ob es sich um eine distanzierte, kursorische Sympathiebekundung zu einem Teilaspekt oder um ein vollinhaltliches Mittragen jedes Details der ‚gelikten‘ Äußerung handelt – wird einem individuellen ‚Like‘ von den beteiligten Verkehrskreisen nicht ohne Weiteres entnommen“, so das OLG laut oe24.
Reaktionen: Kritik und Selbstkritik
Der FPÖ-Wiener Medienanwalt Christoph Völk, der in der OLG-Causa die Beklagte vertreten hatte, sprach laut oe24 von einer „bedeutenden Judikaturwende auch der Strafgerichte“. Bohrn Mena selbst kommentierte das OLG-Urteil laut oe24 zurückhaltend: „Auch wenn ich es bedenklich finde, dass man jetzt offenbar schon rassistische Abwertungen gefahrlos liken kann, begrüße ich den unabhängigen Rechtsstaat.“ Sein Anwalt Kerschbaumer erklärte laut der eigenen Website von Bohrn Mena, er prüfe nun den Gang zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).
Neueste Kommentare