EuGH kippt Ungarns LGBTQ-Gesetz: Historisches Urteil, das Juristen spaltet

EuGH kippt Ungarns LGBTQ-Gesetz: Historisches Urteil, das Juristen spaltet

Ein Urteil mit weitreichenden Folgen: Der Europäische Gerichtshof hat Ungarns sogenanntes Kinderschutzgesetz von 2021 für unionsrechtswidrig erklärt – und dabei erstmals in der EU-Geschichte Artikel 2 des EU-Vertrags als eigenständigen Klagegrund verwendet. Kritiker sehen darin einen Machtzuwachs des Gerichts auf Kosten der Mitgliedstaaten.

Was das Gericht entschied

Am 21. April 2026 urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Plenum aller 27 Richter gegen das ungarische Gesetz Nr. LXXIX/2021. Wie Legal Tribune Online und das Max-Planck-Institut berichteten, untersagt das 2021 unter Viktor Orbán verabschiedete Gesetz pauschal die Darstellung oder „Förderung“ von Homosexualität und Transidentität in Inhalten, die Minderjährige erreichen könnten – in Schulen, Werbung und audiovisuellen Medien. Die Regierung begründete das Gesetz mit dem Schutz von Kindern.

Der EuGH sah das anders. Laut LTO verstieß das Gesetz gleich auf mehreren Ebenen gegen EU-Recht: gegen die Audiovisuelle Mediendiensterichtlinie, gegen die Dienstleistungsfreiheit, gegen die Datenschutz-Grundverordnung sowie gegen die EU-Grundrechtecharta – konkret gegen Menschenwürde, Privatleben, Meinungsfreiheit und das Diskriminierungsverbot. Die Klage hatte die EU-Kommission eingebracht, 16 Mitgliedstaaten – darunter Deutschland und Österreich – schlossen sich an.

Das historische Novum: Artikel 2 EUV als Klagegrund

Juristisch revolutionär ist ein Detail, das über den konkreten Fall hinausgeht. Wie das Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht und das Verfassungsblog berichteten, stellte der EuGH erstmals in seiner Geschichte einen eigenständigen Verstoß gegen Artikel 2 EUV fest – jene Norm, die die Grundwerte der Union aufzählt: Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte. Bisher galten diese als politische Leitprinzipien ohne direkte Klagbarkeit. Das ändert sich nun.

Das ungarische Gesetz stelle laut EuGH ein „koordiniertes Bündel an diskriminierenden Maßnahmen“ dar, das LGBTQ-Personen „in offenkundiger und besonders schwerwiegender Weise“ stigmatisiere. Ungarn könne sich nicht auf seine nationale Identität berufen, um Grundwerte der Union zu missachten.

Kritik aus der Rechtswissenschaft

Das Urteil ist nicht unumstritten – und das nicht nur aus politischen Gründen. Wie der Verfassungsblog berichtete, kritisierte Rechtswissenschaftler Benedikt Riedl von der LMU München die Konstruktion des Urteils scharf: Der EuGH habe Artikel 2 EUV „zur selbständigen Norm gemacht, deren Verletzung er selbst feststellt, deren Maßstab er selbst bestimmt und deren Anwendungsbereich er selbst zieht.“ Damit sei auch Artikel 4 Abs. 2 EUV – der Schutz der nationalen Verfassungsidentität – faktisch entkernt worden. Die Frage, die Juristen nun beschäftigt: Welche nationalen Gesetze könnten in Zukunft auf diesem Weg zu Fall gebracht werden?

Das Max-Planck-Institut betont hingegen, dass der EuGH ausdrücklich festgehalten habe, Artikel 2 EUV komme nur bei „besonders schwerwiegenden Verstößen“ zur Anwendung. Eine flächendeckende EU-Prüfung nationaler Rechtsordnungen halte das Gericht selbst für unwahrscheinlich.

Magyar erbt das Problem

Politisch trifft das Urteil eine Regierung, die noch gar nicht im Amt ist. Wie das Schweizer Display-Magazin berichtete, hat der neugewählte ungarische Premier Péter Magyar signalisiert, dass in seinem Ungarn niemand für seine sexuelle Identität stigmatisiert werden solle. Zur konkreten Abschaffung des Gesetzes hat er sich bislang nicht explizit geäußert – für seine Glaubwürdigkeit als proeuropäischer Reformer wird genau das zur Nagelprobe.

Credits: APA

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