EU schließt wehrpflichtige Ukrainer vom Schutzstatus aus – Innenminister stimmen bald ab

EU schließt wehrpflichtige Ukrainer vom Schutzstatus aus – Innenminister stimmen bald ab

Die EU-Kommission hat einen Vorschlag vorgelegt, der Männern im wehrfähigen Alter ohne ukrainische Ausreisegenehmigung den automatischen Schutzstatus in der EU verweigert. Die Abstimmung der Innenminister gilt als wahrscheinlich – schon bald könnte die Neuregelung in Kraft treten.

Was die EU plant

Wie t-online unter Berufung auf dpa berichtet, schlägt die EU-Kommission vor, ukrainische Männer zwischen 23 und 60 Jahren vom sogenannten vorübergehenden Schutz nach der Massenzustromrichtlinie auszunehmen – sofern sie keine Ausreisegenehmigung der ukrainischen Behörden vorweisen können. Bisher ermöglicht diese Richtlinie es ukrainischen Kriegsflüchtlingen, in EU-Staaten Schutz zu erhalten, ohne ein individuelles Asylverfahren durchlaufen zu müssen. Laut GMX und dpa liegt neben dem Einschränkungsvorschlag auch die Option einer unveränderten Verlängerung auf dem Tisch – Brüssel bevorzugt aber die Variante mit Einschränkungen.

Wichtig: Die neue Regelung würde laut t-online und migrando.de nur für Männer gelten, die neu in die EU einreisen. Ukrainer, die sich bereits in einem EU-Staat befinden und dort vorübergehenden Schutz genießen, wären nach aktuellem Stand nicht betroffen.

Hintergrund: Ukrainisches Ausreiseverbot und Truppenmangel

In der Ukraine gilt seit Kriegsbeginn ein Ausreiseverbot für Männer zwischen 23 und 60 Jahren, wie t-online berichtet. Ausnahmen gibt es für alleinerziehende Männer, Sportler, Journalisten sowie Väter von mindestens drei minderjährigen Kindern oder Personen, die aus gesundheitlichen Gründen wehruntauglich sind. Für den aktiven Kriegsdienst werden aktuell Wehrpflichtige ab 25 Jahren eingezogen.

Der Druck auf die Zahl der verfügbaren Soldaten ist enorm: Laut Selenskyj mobilisiert die Ukraine monatlich bis zu 34.000 Mann. Dennoch sucht Verteidigungsminister Fedorow nach Angaben von t-online nach mehr als zwei Millionen Fahnenflüchtigen. Die EU-Kommission folgt nach eigener Aussage auch einer Bitte der ukrainischen Regierung, die weiter auf Soldaten angewiesen ist.

Zustimmung der Innenminister gilt als wahrscheinlich

EU-Innenkommissar Magnus Brunner zeigte sich laut GMX überzeugt, dass eine Mehrheit der Mitgliedstaaten den Vorschlag unterstützen werde. Ein Treffen der EU-Innenminister Anfang Juli gilt als entscheidender Schritt – danach könnte die Neuregelung laut t-online relativ kurzfristig in Kraft treten. Deutschland sprach sich laut GMX grundsätzlich dafür aus, jedoch erst nach Konsultationen mit der ukrainischen Regierung. Als praktisches Kontrollinstrument wird diskutiert, ob ein ukrainischer Ausreisestempel im Pass als Nachweis einer legalen Ausreise ausreichen könnte.

Den betroffenen Männern stünde laut t-online weiterhin das Recht auf einen regulären Asylantrag oder subsidiären Schutz offen. Allerdings: Dass jemand in der Ukraine einberufen und an die Front geschickt werden könnte, gilt in Deutschland allein nicht als Grund für subsidiären Schutz.

EINORDNUNG DER REDAKTION
Der Vorschlag ist politisch und rechtlich heikel. Einerseits folgt er einer Logik, die die Ukraine selbst aufgestellt hat: Wer nach ukrainischem Recht das Land nicht verlassen darf, soll auch in der EU keinen automatischen Schutzmechanismus in Anspruch nehmen können. Andererseits greift die EU damit in individuelle Schutzansprüche ein – und setzt sich dem Vorwurf aus, Männer faktisch zur Rückkehr in einen aktiven Krieg zu drängen. Dass subsidiärer Schutz als Auffangnetz verbleibt, aber Wehrdienstpflicht allein nicht anerkannt wird, macht die rechtliche Situation für betroffene Männer komplex und ungewiss. Wie viele der rund 1,16 Millionen Ukrainer in Deutschland und Millionen weitere in der EU von einem solchen Schritt tatsächlich betroffen wären, hängt davon ab, wie viele Männer im betroffenen Alter ohne gültige Ausreisegenehmigung eingereist sind – eine Zahl, die bisher nicht bekannt ist.

Credits: By © European Union, 2026, CC BY 4.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=128375033

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