Burkini im Hotelpool: Salzburger Landesverwaltungsgericht sieht Diskriminierung – 120 Euro Strafe

Burkini im Hotelpool: Salzburger Landesverwaltungsgericht sieht Diskriminierung – 120 Euro Strafe

Ein Salzburger Hotelpool, zwei muslimische Gäste, ein Burkiniverbot – und ein Gericht, das klar urteilt: Das war Diskriminierung. Die hygienischen Argumente des Hotels hielten der rechtlichen Prüfung nicht stand.

Was passiert ist

Im Herbst 2025 wollten zwei Oberösterreicherinnen muslimischen Glaubens den Pool eines Hotels im Pongau nutzen – mit Burkini. Die Geschäftsführerin untersagte ihnen das: Burkinis seien im Haus nicht erlaubt, hygienische Gründe sprechen dagegen, und außerdem halte man sich an österreichische Gepflogenheiten. „Mit Burkini kann man vielleicht in Saudi-Arabien schwimmen, aber nicht in Österreich“, sagte sie laut dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg. Schließlich wurde ein Hotelwechsel organisiert und von der Geschäftsführung bezahlt. Die beiden Frauen erstatteten danach Anzeige.

Das Gericht: Hygiene greift nicht, Befindlichkeiten anderer Gäste erst recht nicht

Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau verhängte daraufhin eine Geldstrafe von 100 Euro gegen die Geschäftsführerin. Diese legte Beschwerde ein – das Landesverwaltungsgericht Salzburg wies diese am 25. Juni 2026 als unbegründet ab, wie die Salzburger Nachrichten berichteten. Die Begründung ist klar: „Sie haben dadurch diese Personen aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses diskriminiert und sie gehindert, eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt ist“, heißt es im Erkenntnis.

Das hygienische Argument ließ das Gericht nicht gelten: Burkinis bestehen aus denselben Materialien wie andere Badebekleidung, und die routinemäßigen Wasserüberprüfungen zeigten keinerlei Auffälligkeiten. Auch die Befindlichkeiten anderer Gäste könnten eine Ungleichbehandlung „rechtlich nicht legitimieren.“ Dazu komme das Fehlen einer schriftlichen Bade- oder Schwimmordnung und die nur vereinzelte Durchsetzung der angeblichen Regelung – das unterstreiche, dass keine sachlich gerechtfertigten Gründe für das Verbot vorlagen.

Das Gericht sah sowohl eine mittelbare als auch eine unmittelbare Diskriminierung. Letztere deshalb, weil durch Äußerungen der Hotelbetreiber zum Ausdruck gebracht wurde, dass bestimmte Personen aufgrund ihrer religiös motivierten Schwimmbekleidung im Pool nicht erwünscht seien. Zur Geldstrafe von 100 Euro kommen nun weitere 20 Euro als Beitrag zu den Verfahrenskosten hinzu.

Was die Betroffene sagt

Eine der beiden betroffenen Frauen äußerte sich gegenüber den Salzburger Nachrichten: „Mir ist durchaus bewusst, dass sich viele Bürgerinnen und Bürger dieses Landes für ein Burkiniverbot aussprechen würden; als Juristin halte ich fest, dass die Benachteiligung eines Menschen nur dann keine Diskriminierung darstellt, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist, etwa weil dadurch ein Schaden verhindert wird.“ Als Friedensaktivistin appelliere sie an alle, die ein solches Verbot befürworten: „Frauen bedecken ihren Körper aus den unterschiedlichsten Gründen – und sie erleben es als tiefe Demütigung, wenn sie gezwungen werden, sich auszuziehen, obwohl dadurch niemandem ein Schaden entsteht.“

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