Ab 2026 kommen neue, knallharte Regeln vom Arbeitsmarktservice (AMS). Der geringfügige Zuverdienst zum Arbeitslosengeld wird dann nur noch in ganz wenigen Ausnahmefällen erlaubt sein. Hier erfährst du, was du wissen musst.
Bislang war es für alle Bezieher von AMS-Geld möglich, ohne zeitliche Begrenzung geringfügig dazu zu verdienen. „2024 nutzten österreichweit 28.120 Personen, etwa 9,5 Prozent der arbeitslosen Personen, diese Möglichkeit“, erklärte die burgenländische AMS-Chefin Helene Sengstbratl, wie heute.at zitiert. Auch das AMS Burgenland fasst im Oktober 2025 die neuen Vorgaben zusammen und weist auf die weitreichenden Konsequenzen für viele Betroffene hin.
Doch damit ist ab dem 1. Jänner 2026 Schluss. Wie die Arbeiterkammer erläutert, ist ein geringfügiger Zuverdienst neben Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nur noch in gesetzlich genau festgelegten Ausnahmefällen gestattet.
Wer darf noch dazuverdienen?
Wie heute.at berichtet, gibt es nur für vier definierte Personengruppen eine Ausnahme. Wer nicht dazugehört, muss seine geringfügige Beschäftigung bis spätestens 31. Jänner 2026 aufgeben. Ansonsten droht die Streichung des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe rückwirkend mit 1. Jänner 2026. Auch die OTS-Presseaussendung macht deutlich, wie streng die Vorgaben sind.
Die vier Ausnahmegruppen sind:
- Personen, die vor der Arbeitslosigkeit mindestens 26 Wochen lang neben einer vollversicherten Beschäftigung auch geringfügig gearbeitet haben. Sie dürfen diese geringfügige Tätigkeit weiterhin ausüben (siehe AMS Burgenland und Arbeiterkammer).
- Langzeitarbeitslose Personen dürfen laut Arbeiterkammer einmalig für einen Zeitraum von bis zu 26 Wochen geringfügig arbeiten.
- Langzeitarbeitslose über 50 Jahre oder mit einer Behinderung von mindestens 50 Prozent dürfen ohne zeitliche Begrenzung geringfügig beschäftigt sein. Auch Jagersberger weist auf diese Ausnahmeregelung hin.
- Personen, die aufgrund einer Krankheit mindestens 52 Wochen Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld bezogen haben, dürfen ebenfalls einmalig für bis zu 26 Wochen geringfügig arbeiten (wie in der OTS-Presseaussendung berichtet).
Übergangsfristen und was auf Firmen zukommt
Für alle, die bereits einen geringfügigen Job haben, gibt es ein großes Aber: Eine Übergangsfrist soll den Wechsel erleichtern. Auch Langzeitarbeitslose müssen ihre geringfügige Beschäftigung bis spätestens 1. Juli 2026 beenden, um weiterhin Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zu beziehen. Ausgenommen davon sind nur Personen über 50 Jahre oder mit einer Behinderung von mindestens 50 Prozent (wie Jagersberger und AMS Burgenland berichten).
Die Änderungen treffen auch die Unternehmen hart, die bisher auf geringfügig Beschäftigte gesetzt haben. Wie in der OTS-Presseaussendung ausgeführt wird, müssen spätestens mit dem Ende der Übergangsfrist am 31. Jänner 2026 diese Arbeitsverhältnisse aufgelöst werden, falls keine Ausnahme greift. Passiert das nicht, verlieren die betroffenen Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Das AMS rät den Unternehmen, sich rechtzeitig auf die neuen Bedingungen einzustellen und die nötigen Änderungen in ihrer Personalplanung zu berücksichtigen (Quelle: ams.at).
Quellen:
Jagersberger: https://www.jagersberger.at/geringfuegigkeit-und-ams-bezug-ab-2026/
heute.at: https://www.heute.at/s/neue-ams-regeln-wer-das-tut-verliert-arbeitslosengeld-120140921
AMS Burgenland: https://www.ams.at/regionen/burgenland/news/2025/10/geringfuegiger-zuverdienst-neue-regeln-2026
Arbeiterkammer: https://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/Arbeitslosigkeit/Ab-2026-Geringfuegiger-Zuverdienst-zum-Arbeitslosengeld-e.html
OTS-Presseaussendung: https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20251020_OTS0041/geringfuegigkeit-neue-regeln-ab-1-jaenner
Credits: APA
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