Eine niederösterreichische Ärztin kämpft seit Jahren gegen ihre Multiple-Sklerose-Erkrankung – und findet trotz abgeschlossenem Medizinstudium keinen festen Job. Vom AMS bekommt sie einen Rat, den sie als kaum umsetzbar empfindet: Sie solle sich auch als Reinigungskraft bewerben.
Ein Studium trotz schwerer Diagnose
Ursula K. erhielt bereits 2006 die Diagnose Multiple Sklerose. „Ein paar Jahre später hatte ich den ersten schlimmen Schub mit Sehstörungen und Schwindel“, schilderte sie gegenüber Heute.at. Trotz der Erkrankung schloss die heute 55-Jährige ihr Medizinstudium im Jahr 2016 ab.
Mehrere befristete Jobs, aber keine dauerhafte Stelle
Nach dem Studienabschluss folgten mehrere befristete Anstellungen – unter anderem in der Anatomie, als Covid-Testerin, als Laborassistentin sowie als Projektmitarbeiterin. Eine dauerhafte Stelle fand K. in all den Jahren jedoch nicht. Seit Anfang 2024 ist sie arbeitslos.
Der Konflikt mit dem AMS
Besonders belastend ist für Ursula K. der Umgang mit dem Arbeitsmarktservice. Als Langzeitarbeitslose sei ihr nahegelegt worden, sich nicht nur als Verkäuferin im Supermarkt, sondern auch als Reinigungskraft zu bewerben, da sie Notstandshilfe beziehe, erklärte sie. Andernfalls könne die Auszahlung ausgesetzt werden.
Sechs Wochen ohne Notstandshilfe
Heuer wurde ihr die Notstandshilfe nach eigenen Angaben bereits für sechs Wochen gestrichen – weil sie eine angebotene Beschäftigung in einem sozialen Betrieb mit Tätigkeiten in Gärtnerei, Küche, Tischlerei oder Reinigung ablehnte. Der Grund dafür sei rein körperlicher Natur: Sie schaffe die geforderten Tätigkeiten schlicht nicht. „Jetzt muss ich wahrscheinlich bis Anfang August von 120 Euro leben“, so K. resigniert.
Was das AMS dazu sagt
Auf Anfrage von Heute.at erklärte das AMS, Arbeitsuchende würden grundsätzlich entsprechend ihrer Qualifikationen, ihrer Berufserfahrung und ihrer gesundheitlichen Situation vermittelt. Während der ersten 100 Tage des Bezugs von Arbeitslosengeld gelte ein sogenannter Berufsschutz, der die Vermittlung auf passende Tätigkeiten einschränkt. Beim Bezug von Notstandshilfe falle dieser Schutz jedoch weg: „Beim Bezug von Notstandshilfe ist zu beachten, dass grundsätzlich jegliche Beschäftigung – also in allen Bereichen inklusive Hilfs- und Anlerntätigkeiten, sowohl in Teilzeit als auch in Vollzeit – vermittelt werden darf bzw. zumutbar ist“, so das AMS. Für Menschen mit chronischen Erkrankungen oder Behinderungen gebe es darüber hinaus spezielle Unterstützungsangebote zur Integration in den Arbeitsmarkt.
Weiterhin auf Jobsuche
Trotz der schwierigen Situation gibt Ursula K. nach eigenen Worten nicht auf. Sie setze sich weiterhin täglich an den Computer, um Bewerbungen zu schreiben.
Credits: AMS, Fotostudio B&G
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