Sterbeverfügung: Frist versäumt, Gesetz kommt jetzt trotzdem

Sterbeverfügung: Frist versäumt, Gesetz kommt jetzt trotzdem

Der Verfassungsgerichtshof hatte der Regierung bis 1. Juni 2026 Zeit gegeben, das Sterbeverfügungsgesetz zu reparieren. Die Frist ist verstrichen — der Entwurf liegt nun trotzdem auf dem Tisch.

Was passiert ist — und warum es dringend war

Seit Jänner 2022 ist assistierter Suizid in Österreich legal. Wer eine Sterbeverfügung errichtet, muss einen aufwendigen Prozess durchlaufen: zwei Arztgespräche, davon eines mit palliativmedizinischer Qualifikation, eine Wartefrist von drei Monaten (bei kurzer Lebenserwartung: zwei Wochen) sowie die schriftliche Errichtung beim Notar oder der Patientenvertretung.

Das ursprüngliche Gesetz sah vor, dass diese gesamte Prozedur nach einem Jahr zu wiederholen war. Dagegen klagten die Österreichische Gesellschaft für ein humanes Lebensende (ÖGHL) und Einzelpersonen — mit Erfolg. Der Verfassungsgerichtshof hob die Jahresfrist Ende 2024 als unverhältnismäßig auf und setzte der Regierung eine Reparaturfrist bis 1. Juni 2026. Diese Frist ist verstrichen, ohne dass ein Gesetz beschlossen wurde — seither gelten Sterbeverfügungen unbegrenzt.

Der Entwurf: Ein Jahr bleibt, aber vereinfachter Weg

Die Sterbeverfügungsgesetz-Novelle 2026 wurde laut oe24.at am Mittwoch im Ministerrat von Justizministerin Anna Sporrer (SPÖ) beschlossen und in die öffentliche Begutachtung geschickt. Sporrer begründete den Entwurf ausdrücklich mit dem „Hinweis auf die bereits abgelaufene Frist.“

Der Kerninhalt: Sterbeverfügungen sollen weiterhin nur ein Jahr gültig sein — aber innerhalb von fünf Jahren in einem vereinfachten Verfahren erneuert werden können. Konkret reicht dann eine ärztliche Bestätigung, dass die Person weiterhin entscheidungsfähig ist, den Entschluss frei und selbstbestimmt trifft und die Erkrankung nach wie vor den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Die Erneuerung kann laut Entwurf vor einer Ärztin oder einem Arzt oder vor einer dokumentierenden Person — also Notar oder Patientenvertretung — erfolgen.

ÖGHL: Eher zu wenig als zu viel

Die ÖGHL, die mit ihrer Klage das VfGH-Urteil erwirkt hatte, hatte Ende Mai auf die unbefristete Gültigkeit der Verfügungen hingewiesen und diese als „wesentliche Erleichterung für Menschen mit fortschreitender Erkrankung“ bezeichnet. ÖGHL-Präsidentin Christina Kaneider hatte laut oe24.at als sinnvoll bezeichnet, die Gültigkeit über ein Jahr hinaus zu strecken — und nicht nur das Verlängerungsprozedere zu vereinfachen.

Der vorliegende Entwurf geht weniger weit: Die Jahresfrist bleibt. Die Vereinfachung betrifft nur die Erneuerung. Ob das ausreicht, um die VfGH-Anforderungen zu erfüllen, werden die Begutachtung und letztlich die Rechtsprechung zeigen.

Die Begutachtungsfrist endet laut oe24.at am 24. Juni 2026.

Credits: Florian Schrötter, BKA

Teilen:
0 0 Abgegebene Stimmen
Artikel Bewertung
Abonnieren
Benachrichtigung von
guest

0 Kommentare
Älteste
Neuestes Meistgewählt
0
Ich würde mich über Ihre Meinung freuen, bitte kommentieren Sie.x