Digitale Nahversorger ohne Verkaufspersonal dürfen in Österreich derzeit nicht durchgehend geöffnet haben – obwohl das im Regierungsprogramm eigentlich schon vereinbart wurde. Die NEOS drängen nun auf eine rasche Umsetzung, die Gewerkschaft warnt vor Folgen für den stationären Handel.
Eine Regierungsvereinbarung ohne Umsetzung
„Nahversorger, die gänzlich digital oder in Randzeiten digital und ohne angestelltes Personal betrieben werden, werden aus dem Öffnungszeitengesetz ausgenommen“ – so steht es im Regierungsprogramm von ÖVP, SPÖ und NEOS, wie oe24 berichtet. Die Umsetzung solle „so rasch wie möglich“ erfolgen, sagte ein NEOS-Sprecher gegenüber der APA. Aktuell würden dazu allerdings keine Verhandlungen stattfinden.
„Ein Treppenwitz“, findet die NEOS-Wirtschaft
„Warum ein Nahversorger ohne Mitarbeiter nicht rund um die Uhr geöffnet haben darf, grenzt an einen Treppenwitz“, kritisiert NEOS-Wirtschaftssprecher Markus Hofer laut oe24 in einer Aussendung. Im ländlichen Raum würden Selbstbedienungsboxen und Hybridmärkte die Versorgungslücke schließen, wenn es keinen klassischen Nahversorger mehr gebe. Die geforderte Liberalisierung soll laut Hofer sowohl vollständig automatisierte Selbstbedienungsboxen betreffen als auch Hybridmärkte, die zu Randzeiten ohne Verkaufspersonal laufen. Diese Geschäfte könnten dann durchgehend geöffnet sein. Als positives Beispiel verweist Hofer laut oe24 auf Bayern, das 2025 ein eigenes Ladenschlussgesetz beschlossen und digitale, personallose Kleinstsupermärkte ausdrücklich ermöglicht habe – auch rund um die Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen.
Das VfGH-Urteil, das alles ins Rollen brachte
Hintergrund der aktuellen Debatte ist ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs aus dem Dezember 2023. Wie oe24 schildert, entschied der VfGH damals nach einer Beschwerde der Kärntner „Ackerbox“, dass begehbare Selbstbedienungscontainer ohne Verkaufspersonal unter das Ladenöffnungszeitengesetz fallen und deshalb nicht durchgehend geöffnet haben dürfen. Bei den Höchstgrenzen für die wöchentliche Öffnungszeit unterscheiden sich Quellen leicht: Während oe24 von maximal 72 Stunden pro Woche schreibt, nennt der ORF in einem früheren Bericht zum oberösterreichischen Fall 76 Stunden – die exakte Obergrenze kann je nach Bundesland variieren.
Die Folgen des Urteils waren für die Branche spürbar: Wie oe24 berichtet, schloss der Lebensmittelhändler Unimarkt im Frühjahr 2024 seine 17 Selbstbedienungsboxen, weil sich der Betrieb ohne durchgehende Öffnungszeiten laut Unimarkt-Eigentümer Andreas Haider nicht mehr rechnete. Auch Billa stoppte die geplante Expansion seiner Selbstbedienungsmärkte und betreibt aktuell nur noch vier „Billa Boxen“ in Wiener Neudorf, Vösendorf, Wien-Favoriten und nahe dem Salzburger Flughafen.
Gewerkschaft warnt vor Folgen für den Handel
Anders als oe24 berichten VOL.AT und der ORF auch über kritische Stimmen zu den NEOS-Plänen. Die Gewerkschaft GPA sieht das Vorhaben demnach kritisch: „Es geht hier nicht nur um ein paar Automaten im ländlichen Raum. Wenn digitale und hybride Verkaufsmodelle aus dem Öffnungszeitengesetz ausgenommen werden, hat das Auswirkungen auf den stationären Handel, Beschäftigte und Arbeitsbedingungen“, wird GPA-Wirtschaftsbereichssekretärin Linda Keizer zitiert. Traditionell stehen neben der Gewerkschaft auch SPÖ und Kirche einer umfassenden Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten skeptisch gegenüber.
EINORDNUNG DER REDAKTION
Der Streit zeigt ein typisches Muster bei Reformvorhaben in Dreierkoalitionen: Eine Maßnahme steht zwar im gemeinsamen Regierungsprogramm, ihre konkrete Umsetzung bleibt aber aus, weil die Koalitionspartner unterschiedliche grundsätzliche Haltungen zum Thema haben. Während die NEOS die Öffnungszeiten-Liberalisierung als technische Anpassung an die Realität automatisierter Nahversorgung darstellen, sehen Gewerkschaft und Teile der SPÖ darin den Beginn einer schrittweisen Aufweichung des Ladenschlusses insgesamt, mit Folgen für Arbeitsbedingungen im klassischen Einzelhandel. Der Verweis auf Bayern als Vorbild ist dabei politisch geschickt gewählt, weil er zeigt, dass selbst ein traditionell restriktives Bundesland diesen Schritt bereits gegangen ist – ob sich daraus aber automatisch ein Argument für die spezifisch österreichische Rechtslage ableiten lässt, in der der Verfassungsgerichtshof bereits ein eindeutiges Urteil gefällt hat, ist eine andere Frage. Ohne eine gesetzliche Novelle bleibt die vom VfGH bestätigte restriktive Auslegung in Kraft, unabhängig davon, was im Regierungsprogramm steht.
Credoits: BKA / Andy Wenzel
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