Rechtswissenschaftler: Deutsche Drohnenproduktion für Ukraine ist kein Kriegseintritt

Rechtswissenschaftler: Deutsche Drohnenproduktion für Ukraine ist kein Kriegseintritt

Russland droht Deutschland offen mit Angriffen auf Rüstungsstandorte. Doch deutsche Juristen sind sich einig: Die Produktion von Drohnen für die Ukraine macht Deutschland nach geltendem Völkerrecht nicht zur Kriegspartei.

Moskau veröffentlicht Zielliste – Berlin bestellt Botschafter ein

Mitte April veröffentlichte das russische Verteidigungsministerium eine Liste potenzieller Angriffsziele in Europa – darunter Standorte in München und Hanau, wo Drohnen für die Ukraine produziert werden. Stellvertretender Sicherheitsratsvorsitzender Dmitri Medwedew bezeichnete diese Standorte als mögliche Ziele für militärische Schläge. Wie die Weltwoche berichtete, reagierte das deutsche Auswärtige Amt scharf: Die Drohungen seien „vollkommen inakzeptabel“ und zielten darauf ab, die Unterstützung für die Ukraine zu untergraben. Der russische Botschafter wurde einbestellt.

Juristen: Kein Kriegseintritt durch Rüstungslieferungen

Die Debatte über die völkerrechtliche Lage Deutschlands ist damit neu entflammt – und mehrere Rechtswissenschaftler haben sich klar positioniert. Wie die Weltwoche unter Berufung auf das Multipolar-Magazin berichtete, erklärte der Jurist Michael Riegner von der Universität Erfurt: „Die blosse Herstellung und Lieferung von Rüstungsgütern wie Drohnen auf deutschem Territorium macht Deutschland völkerrechtlich nicht zur Konfliktpartei.“ Ein russischer Angriff auf solche Produktionsstätten wäre demnach ein „unprovozierter, direkter bewaffneter Angriff“ auf Deutschland – und damit selbst völkerrechtswidrig.

Keine staatliche Kontrolle, keine Staatshaftung

Ähnlich argumentieren die Rechtsexperten Marten Breuer und Michel Erpelding. Wie die Weltwoche berichtete, betont Breuer, dass der deutsche Staat nicht automatisch für Aktivitäten privater Rüstungsunternehmen verantwortlich sei, solange keine „effektive Kontrolle“ des Staates über die jeweiligen Handlungen vorliege. Erpelding fügt hinzu, dass selbst eine mögliche Verletzung des Neutralitätsrechts nicht automatisch zur formellen Kriegsbeteiligung führe. Die Schwelle für einen Kriegseintritt liegt nach internationalem Recht deutlich höher als die bloße Unterstützung einer Konfliktpartei mit Material.

Credits: APA

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