Wer in Österreich extrem rast, muss künftig endgültig um sein geliebtes Blech bangen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine klare Entscheidung getroffen: Die Beschlagnahmung von Raser-Autos ist absolut verfassungskonform. Doch das ist noch nicht alles. Das Höchstgericht hat gleichzeitig ein beliebtes Schlupfloch für Verkehrssünder gnadenlos geschlossen.
Wegnahme dient der Verkehrssicherheit
Die drastische Maßnahme soll der Verkehrssicherheit dienen und liege somit im öffentlichen Interesse. Die Höchstrichter sehen es als erwiesen an, dass der Staat hart durchgreifen darf, wenn Lenker die Geschwindigkeitsbegrenzungen massiv ignorieren. Der Wert des Autos spielt dabei keine Rolle, denn dieser steht in keinem Zusammenhang mit dem Unrecht der Tat. Wer rast, verliert sein Fahrzeug – so einfach ist nun die höchstgerichtliche Devise.
Leasing-Trick funktioniert nicht mehr
Bisher gab es jedoch ein massives Problem im Gesetz: Nur Fahrzeuge, die dem Lenker ganz alleine gehörten, durften einkassiert und verwertet werden. Wer mit einem Leasingauto oder dem Wagen eines Freundes mit 200 Sachen über die Autobahn donnerte, musste zwar den Führerschein abgeben, behielt aber meist das Auto. Das ist nun Geschichte!
Wie Die Presse schreibt, widerspricht genau diese Ausnahme dem Gleichheitsgrundsatz. Es kann nicht sein, dass sich Raser durch einfache zivilrechtliche Verträge wie ein Leasing-Modell vor der harten Strafe drücken können. Der VfGH hat diese ungerechte Regelung daher aufgehoben. Die Salzburger Nachrichten ergänzen hierzu, dass diese alte Bestimmung mit 1. Oktober 2027 außer Kraft tritt. Bis dahin muss der Gesetzgeber nachbessern. Lediglich gestohlene Autos bleiben von der Beschlagnahmung ausgenommen.
Steirisches Gericht brachte den Stein ins Rollen
Auslöser für diese weitreichende Prüfung war ein Fall aus der Steiermark. Wie die Kleine Zeitung festhält, hatte das Landesverwaltungsgericht Steiermark Bedenken angemeldet und die Regelung der Straßenverkehrsordnung beim VfGH angefochten. Die Richter in Graz sahen in der ungleichen Behandlung von Fahrzeugeigentümern und Leasingnehmern einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie und den Gleichheitsgrundsatz. Der Verfassungsgerichtshof gab ihnen nun in genau diesem entscheidenden Punkt recht.
Ab wann das Gesetz genau greift? Laut StVO gilt eine Geschwindigkeitsüberschreitung als gravierend, wenn man innerorts um mehr als 80 km/h oder außerorts um mehr als 90 km/h zu schnell unterwegs ist. Wer schon einmal auffällig war, muss sich bei geringeren Überschreitungen von seinem Wagen verabschieden. Die Schonzeit für Leasing-Raser ist damit endgültig vorbei.
Quellen: oe24.at, Die Presse, Salzburger Nachrichten, Kleine Zeitung
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