Kopftuchverbot: Erste Klage beim VfGH eingebracht

Kopftuchverbot: Erste Klage beim VfGH eingebracht

Der Schulstart in Ostösterreich hat das neue Kopftuchverbot für Mädchen unter 14 Jahren erstmals zur gelebten Praxis gemacht – inklusive erster gemeldeter Verstöße und einer neuen Klage beim Verfassungsgerichtshof.

Erste Regelverstöße an Wiener Schulen

Mit dem Schulbeginn am Montag in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland trat das Gesetz erstmals in die praktische Umsetzung. Lehrkräfte, die für die Exekution der neuen Regel verantwortlich sind, blickten dem Tag laut oe24.at mit Nervosität entgegen. Stichproben an Wiener Schulstandorten zeigen laut mehreren Medienberichten, dass es in Bezirken mit hohem Anteil muslimischer Schülerinnen bereits zu vereinzelten Regelverstößen kam.

So läuft das Verfahren bei Verstößen

An vielen Standorten verständigen Lehrkräfte bei einem Verstoß zunächst diskret die Schulleitung. Das vorgesehene Prozedere sieht in der Folge Gespräche mit den betroffenen Schülerinnen und deren Eltern vor. Wird das Kopftuchverbot dennoch weiter ignoriert, drohen den Eltern Geldstrafen zwischen 150 und 800 Euro.

Erste Klage beim Verfassungsgerichtshof

Parallel zum Schulstart wurde nun auch der erste juristische Vorstoß gegen das Gesetz bekannt. Wie die „Presse“ berichtet, bestätigte eine Sprecherin des Verfassungsgerichtshofs am Montagmittag den Eingang eines Antrags auf Aufhebung von § 43a des Schulunterrichtsgesetzes. Die Beschwerde stammt von zwei minderjährigen Schülerinnen aus Niederösterreich sowie deren Mutter. Ein solcher Individualantrag ist rechtlich erst zulässig, sobald die betreffende Regelung tatsächlich in Kraft getreten und unmittelbar wirksam geworden ist.

Frühere Klage bereits gescheitert

Ein ähnlicher Versuch war zuvor bereits gescheitert: Bereits im März wies das Höchstgericht Anträge von fünf Mädchen im Alter zwischen 9 und 12 Jahren sowie deren Eltern zurück – damals mit der Begründung, die Bestimmungen seien vor dem eigentlichen Schulbeginn noch gar nicht in Kraft getreten gewesen. Mit dem nun erfolgten tatsächlichen Inkrafttreten der Regel dürfte diese formale Hürde diesmal wegfallen. Wie der Verfassungsgerichtshof in der Sache inhaltlich entscheidet, bleibt abzuwarten.

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