Asbest-Causa Burgenland: 68 IFG-Fragen – jetzt muss Minister Totschnig liefern

Asbest-Causa Burgenland: 68 IFG-Fragen – jetzt muss Minister Totschnig liefern

Nach den öffentlichen Vorwürfen des Landes Burgenland gegen das zuständige Ministerium soll ein umfangreicher IFG-Antrag Klarheit schaffen. Minister Norbert Totschnig muss Zugang zu den vorhandenen Informationen gewähren oder eine Verweigerung konkret begründen. Die Akten könnten auch für das Land Burgenland unangenehm werden.

In der burgenländischen Asbest-Causa steigt der Druck. Ein umfangreicher Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz soll nun Aufschluss über die beim Ministerium vorhandenen Akten und Informationen geben.

Das achtseitige Schreiben richtet sich an Bundesminister Norbert Totschnig. Es enthält 68 Fragen und verlangt Zugang zu relevanten Gutachten, E-Mails, Aktenvermerken, Taskforce-Protokollen, Analyseberichten und rechtlichen Stellungnahmen zu den geschlossenen Steinbrüchen in Rumpersdorf, Badersdorf, Bernstein und Pilgersdorf.

Burgenland erhob Vorwürfe gegen das Ministerium

Das Land Burgenland hatte am 11. September 2026 öffentlich erklärt, unterschiedliche beziehungsweise wechselnde Vorgaben des Ministeriums hätten die behördliche Entscheidungsfindung erschwert.

Nach Darstellung des Landes habe das Ministerium seine Position zwischen April und August 2026 geändert. Erst im September sei klargestellt worden, dass gebrochenes und ausgesiebtes Gestein ab einem Asbestgehalt von 0,1 Masseprozent als Stoff einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken sei. Welches Analyseverfahren zur Bestimmung des Asbestgehalts anzuwenden ist, sei weiterhin ungeklärt.

Mit diesen Vorwürfen hat das Land das Ministerium selbst ins Zentrum der Asbest-Causa gerückt. Nun sollen die Akten zeigen, ob die Darstellung aus Eisenstadt tatsächlich stimmt.

Ministeriumsakten könnten für das Land unangenehm werden

Das Ministerium soll offenlegen, welche Auskünfte es zu welchem Zeitpunkt an das Land und die zuständigen Bezirkshauptmannschaften übermittelt hat. Besonders relevant sind die Schreiben aus April, August und September 2026 samt Entwürfen, internen Stellungnahmen und Freigaben.

Damit könnte nachvollziehbar werden, ob das Ministerium seine Rechtsauffassung tatsächlich geändert hat – oder ob den burgenländischen Behörden bereits früher ausreichende rechtliche und fachliche Informationen vorlagen.

Die angeforderten Dokumente können zeigen, wer wann tatsächlich was wusste und welche Informationen weitergegeben wurden.

Gutachten, Taskforce und mögliche Interessenkonflikte

Verlangt werden sämtliche beim Ministerium vorhandenen Fassungen der Gutachten der Montanuniversität Leoben, von CT Wruss beziehungsweise ESW Consulting/Wruss sowie weiterer Sachverständiger. Gefragt wird außerdem, ob dem Ministerium ein Gutachten oder eine Stellungnahme von Dr. Schröck zur Luftreinhaltung vorliegt.

Offengelegt werden sollen auch die Zusammensetzung und Tätigkeit der burgenländischen Asbest-Taskforce. Der Antrag enthält Fragen zu möglichen Interessenkonflikten innerhalb der Taskforce sowie zur Rolle von Rechtsanwalt Johannes Zink. Gefragt wird, welche Kontakte, Stellungnahmen und Unterlagen dazu im Ministerium vorhanden sind. Damit ist keine Feststellung eines rechtswidrigen Verhaltens verbunden.

Was wusste das Ministerium bereits 1995?

Von besonderer Bedeutung ist ein ministerielles Schreiben aus dem Jahr 1995. Daraus soll hervorgehen, dass Schotter aus der betroffenen Region bereits damals als Stoff im Sinne des Chemikalienrechts beurteilt wurde.

Das Ministerium soll das Schreiben samt Anlassakt, Laborergebnissen und weiterer Korrespondenz herausgeben. Angefordert werden auch vorhandene Unterlagen darüber, ob und wie diese Erkenntnisse in den aktuellen Verfahren berücksichtigt wurden.

Zusätzlich werden Informationen darüber verlangt, wohin Material aus den betroffenen Steinbrüchen geliefert und wo es möglicherweise verbaut wurde – etwa in Straßen, Gebäuden, auf Spielplätzen oder Klinikgeländen.

Ministerium muss Zugang gewähren oder Ablehnung begründen

Das Ministerium muss nun Zugang zu den vorhandenen Informationen gewähren – oder eine vollständige beziehungsweise teilweise Verweigerung konkret begründen. Sollten einzelne Inhalte einem gesetzlichen Geheimhaltungsgrund unterliegen, ist zu prüfen, ob zumindest eine teilweise Herausgabe oder Schwärzung möglich ist.

Für den Fall einer Verweigerung wurde bereits vorsorglich ein formeller Bescheid beantragt, damit die Entscheidung rechtlich überprüft werden kann.

Die gesetzliche Frist beträgt grundsätzlich vier Wochen. Darüber hinaus wurde Minister Totschnig für die laufende Berichterstattung um eine erste Stellungnahme zu den zentralen Fragen bis 25. September 2026, 13 Uhr, ersucht. Diese journalistische Vorabfrist ändert nichts an der gesetzlichen Frist für die vollständige Erledigung des Antrags.

Jetzt müssen die Akten zeigen, ob tatsächlich das Ministerium für die Verzögerungen verantwortlich war – oder ob Versäumnisse aufseiten der burgenländischen Behörden eine Rolle spielten.

Credits: Paul-Gruber

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