Was sich jetzt beim Asyl ändert: Die neuen Regeln im Überblick

Was sich jetzt beim Asyl ändert: Die neuen Regeln im Überblick

Der Nationalrat hat am Mittwoch den europäischen Asyl- und Migrationspakt in österreichisches Recht umgesetzt. Ab 12. Juni gelten neue Regeln – für Verfahren, Grenzkontrollen, Familienzusammenführung und den Schutzstatus selbst. Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen.

Dublin wird reformiert – aber nicht abgeschafft

Wie oe24.at unter Berufung auf den Gesetzestext des AMPAG berichtet, ersetzt die neue „Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung“ die bisherige Dublin-III-Verordnung. Der Grundsatz bleibt: Ein Asylantrag muss im Land der ersten Einreise in die EU gestellt werden. Neu sind jedoch Mechanismen, die einen Weiterzug in andere EU-Länder erschweren sollen. Außerdem gibt es einen verpflichtenden Solidaritätsmechanismus: Besonders belastete EU-Staaten können durch Aufnahme von Schutzsuchenden oder finanzielle Beiträge anderer Mitgliedstaaten entlastet werden.

Mehr Schnellverfahren – und keine aufschiebende Wirkung mehr

Wie oe24.at berichtet, werden Schnellverfahren für bestimmte Gruppen künftig verpflichtend: etwa für Personen aus sicheren Herkunftsländern, aus Ländern mit einer Schutzquote unter 20 Prozent, bei vorsätzlicher Täuschung oder wenn die Person ein Sicherheitsrisiko darstellt. Besonders einschneidend: Eine Beschwerde gegen eine BFA-Entscheidung hat im Schnellverfahren keine aufschiebende Wirkung mehr – theoretisch kann eine Person also trotz laufender Beschwerde abgeschoben werden. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag aber gewähren.

An den EU-Außengrenzen – in Österreich sind das die Flughäfen – gibt es neue Grenzverfahren. Diese dauern maximal zwölf Wochen, mit Verlängerungsmöglichkeit auf 16 Wochen. Betroffene werden während dieser Zeit am Flughafen Wien-Schwechat festgehalten und dürfen nicht einreisen. Für unbegleitete Minderjährige gilt dieses Verfahren ausdrücklich nicht.

Neu: Screening als erster Schritt

Wie oe24.at weiter berichtet, werden mit der Reform sogenannte Screenings eingeführt – ein strukturierter Erstkontakt mit den Behörden noch vor dem eigentlichen Asylverfahren. Dabei werden Identität, Herkunft und besondere Schutzbedürfnisse – die sogenannte Vulnerabilität – festgestellt. Das Ergebnis des Screenings entscheidet, ob jemand ein Schnell- oder ein Normalverfahren bekommt, und beeinflusst auch die Unterbringung in der Grundversorgung.

Dritter Schutzstatus – aber mit Einschränkungen

Bisher kannte das österreichische Asylrecht den Flüchtlingsstatus und den subsidiären Schutz. Wie oe24.at berichtet, kommt nun ein dritter Status hinzu. Subsidiären Schutz gibt es künftig nur noch, wenn die Bedrohung von einem konkreten „Akteur“ – etwa einer Regierung oder Konfliktpartei – ausgeht. In allen anderen Fällen – etwa Hunger oder fehlende medizinische Versorgung im Herkunftsland – wird dieser neue Aufenthaltstitel erteilt. Allerdings mit deutlichen Einschränkungen: kein Familiennachzug, kein Fremdenpass.

Familiennachzug künftig per Quote

Wie oe24.at festhält, wird der Familiennachzug, der seit fast einem Jahr gestoppt war, nun über ein Quotensystem geregelt. Wer als Schutzberechtigter in Österreich anerkannt ist, kann seine Familie nicht mehr automatisch nachholen – die Angehörigen müssen Teil eines jährlichen Kontingents sein. Sie erhalten zudem keinen gleichwertigen Asylstatus mehr, sondern nur noch einen befristeten Aufenthaltstitel.

Credits: APA

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