Kalte Progression: Steuerstufen steigen 2027 nur zu zwei Dritteln der Inflation

Kalte Progression: Steuerstufen steigen 2027 nur zu zwei Dritteln der Inflation

Finanzminister Markus Marterbauer (SPÖ) hat eine Verordnung erlassen, mit der die Grenzen der österreichischen Einkommensteuerstufen für das kommende Jahr angehoben werden. Wer mehr verdient, soll dadurch etwas mehr Netto vom Brutto behalten – allerdings nicht im vollen Ausmaß der Teuerung.

Die konkrete Erhöhung

Die Steuerstufen werden für 2027 um 2,27 Prozent angehoben. Das entspricht zwei Dritteln der maßgeblichen Inflationsrate von 3,4 Prozent. Der jährliche Grundfreibetrag, bis zu dem keine Einkommensteuer anfällt, steigt dadurch von bisher 13.539 Euro auf 13.846 Euro.

Die neuen Tarifstufen im Überblick

Für Einkommen zwischen 13.846 und 22.491 Euro gilt künftig der Eingangssteuersatz von 20 Prozent. Zusätzliche Einkommensteile bis 37.285 Euro werden mit 30 Prozent besteuert, jene darüber bis 71.960 Euro mit 40 Prozent. Ab 107.236 Euro Jahreseinkommen wird mit 50 Prozent besteuert. Unverändert bleibt der Spitzensteuersatz von 55 Prozent für Einkommen ab einer Million Euro. Auch diverse Absetzbeträge und Bezugsgrenzen werden um denselben Prozentsatz von 2,27 Prozent angehoben.

Der Hintergrund: Abschaffung der kalten Progression

Die jährliche Anpassung der Tarifstufen bei der Lohn- und Einkommensteuer wurde 2023 eingeführt, um die sogenannte kalte Progression einzudämmen – jene schleichende Steuererhöhung, bei der Gehaltserhöhungen allein durch die Inflation zu einer höheren steuerlichen Belastung führen, ohne dass real mehr Kaufkraft entsteht. Automatisch angepasst werden dabei aber nur zwei Drittel der Inflation.

Das „variable Drittel“ bleibt heuer erneut einbehalten

Das verbleibende letzte Drittel der Inflationsabgeltung, gesetzlich als „variables Drittel“ bezeichnet, soll laut Gesetz durch von der Regierung selbst festgelegte gezielte Entlastungsmaßnahmen bei der Einkommensteuer kompensiert werden. Für 2027 wird dieses variable Drittel jedoch – wie bereits im Vorjahr – aus Spargründen einbehalten und nicht an die Steuerzahler weitergegeben.

Eine Entlastung mit eingebauter Grenze

Für Steuerzahler bedeutet die aktuelle Verordnung damit zwar eine gewisse Entlastung gegenüber einem unveränderten Tarif, gleichzeitig zeigt der wiederholte Verzicht auf das variable Drittel, dass die kalte Progression durch die automatische Anpassung allein nicht vollständig ausgeglichen wird. Ob und wann die Regierung das ausständige letzte Drittel künftig wieder zusätzlich abgilt, bleibt angesichts der budgetär angespannten Lage vorerst offen.

Credits: Parlamentsdirektion/​Thomas Topf

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