Wenige Wochen vor der Kommunalwahl am 13. September sorgt ein Verfahren in Niedersachsen für erhebliche politische Kontroversen: Mehrere AfD-Bewerber für Bürgermeister- und Landratsposten wurden von den zuständigen Wahlausschüssen nicht zugelassen. Grund sind Zweifel an ihrer Verfassungstreue – ein Kriterium, das nur für diese spezifischen Ämter gilt.
Vier Kandidaten betroffen
Mindestens vier AfD-Politiker dürfen laut übereinstimmender Berichterstattung mehrerer deutscher Medien nicht antreten: Bundestagsabgeordneter Martin Sichert (Landkreis Friesland), der stellvertretende Landesvorsitzende Stephan Bothe (Landkreis Lüneburg), Thorsten Moriße sowie Justin Vogel. Der Wahlausschuss des Landkreises Lüneburg lehnte Bothes Kandidatur am Mittwoch vergangener Woche mit sechs zu einer Stimme ab, wie das Nachrichtenportal „nd-aktuell“ berichtet. In einer Mitteilung seiner Partei kritisierte Bothe die Entscheidung scharf: „Anhand der vorliegenden Unterlagen wurde offensichtlich nicht einmal geprüft, ob ich die Verfassung tatsächlich achte. Hier wurde geprüft, ob ich als innenpolitischer Sprecher der Regierungslinie gefalle“, zitiert ihn der „Tagesspiegel“. Der Landkreis Lüneburg selbst betonte hingegen, die Ausschussmitglieder hätten „weisungsungebunden, eigenständig und parteineutral“ entschieden.
Wichtige Einordnung: Kein genereller Wahlausschluss
Entscheidend für das Verständnis der Angelegenheit ist ein rechtlicher Aspekt, der in mancher Berichterstattung untergeht: Die Verfassungstreuepflicht gilt ausdrücklich nicht für sämtliche Kommunalwahlen, sondern ausschließlich für die Ämter des Bürgermeisters und Landrats. Der Grund: Diese beiden Positionen sind Beamtenposten, für die eine Treuepflicht zur Verfassung seit Langem gesetzlich vorgeschrieben ist – anders als bei Bundestags- und Landtagswahlen oder bei der Wahl in Gemeinderäte, wo eine solche Prüfung nicht existiert, wie das Rechtsportal „Legal Tribune Online“ (LTO) erläutert. Diese Regelung hat sich Niedersachsen nicht neu ausgedacht, allerdings machte die von der rot-grünen Landesregierung angestoßene Gesetzesänderung vom 28. April 2026 die Überprüfung von Kandidaten in der Praxis systematischer.
Nicht alle geprüften AfD-Kandidaten wurden abgelehnt
Wichtig zur Einordnung ist zudem, dass es sich keineswegs um eine pauschale Ablehnung aller AfD-Bewerber handelt: Mehrere andere, ebenfalls geprüfte AfD-Kandidaten für Bürgermeisterämter erhielten laut „Tagesspiegel“ grünes Licht, darunter Adrian Maxhuni in der Samtgemeinde Bersenbrück, Florian Meyer in der Samtgemeinde Fürstenau sowie Reinhild Goes in Nörten-Hardenberg.
Verfassungsschutz-Einstufung: rechtlich nicht bestandskräftig
Für die Diskussion nicht unwichtig ist zudem, dass der Verfassungsschutz – eine dem Innenministerium unterstellte Behörde – die AfD in Niedersachsen als „gesichert rechtsextremistisch“ einstuft. Diese Einstufung ist rechtlich nicht bestandskräftig: Die Partei wehrt sich dagegen juristisch, und vergleichbare Einstufungen wurden in anderen Bundesländern von Gerichten bereits vorläufig ausgesetzt. Kritisch anzumerken ist zudem, dass dieselbe Landesregierung, die den Verfassungsschutz beaufsichtigt, auch für das hier umstrittene Prüfverfahren bei den Wahlausschlüssen verantwortlich zeichnet – ein Umstand, den Kritiker als Interessenkonflikt werten.
Kritik an der Löschpflicht für Prüfunterlagen
Der aktuell größte Streitpunkt betrifft, wie exxpress.at berichtet, eine gesetzliche Passage: Die Kommunalaufsichtsbehörde muss die Daten der geprüften Bewerber „unverzüglich“ löschen, sobald der Wahlausschuss entschieden hat. Kritiker bemängeln, dass eine nachträgliche Überprüfung des Verfahrens dadurch erheblich erschwert wird – wenn Unterlagen sofort verschwinden, lasse sich später kaum mehr nachvollziehen, welche Informationen den Entscheidungen zugrunde lagen. Auch die genaue Zahl der geprüften Fälle bleibt unklar: Während das Innenministerium laut exxpress.at von insgesamt 17 Prüfverfahren spricht, sind bislang nur 15 öffentlich bekannt geworden.
Staatsrechtler sind sich uneinig
Wie die Nachrichtenagentur dpa unter Berufung auf mehrere Staatsrechtler berichtet, herrscht in der Fachwelt keine Einigkeit über Zeitpunkt und konkrete Ausgestaltung des Prüfverfahrens. Das Innenministerium verteidigt die Verfassungstreueprüfung als geltendes Recht. Kritisch angemerkt wird zudem, dass die siebenköpfigen Wahlausschüsse selbst aus Vertretern politischer Parteien bestehen, was laut LTO in einem gewissen Spannungsverhältnis zum demokratischen Prinzip stehe, wonach Wähler und nicht Behörden über die Zulassung von Kandidaten entscheiden sollten.
Rechtlicher Widerstand angekündigt
Die betroffenen Kandidaten kündigten an, die Entscheidungen juristisch anzufechten. Ob die Wahlausschlüsse rechtlich Bestand haben, dürfte damit letztlich vor Gericht geklärt werden.
Credits: Thomas Köhler / photothek
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