Die unbequeme Frage: Welches Gesetz schützt einen IS-Terroristen vor der Abschiebung?

Die unbequeme Frage: Welches Gesetz schützt einen IS-Terroristen vor der Abschiebung?

Er hat einen 14-Jährigen erstochen, fünf weitere Menschen verletzt, sagt er würde es sofort wieder tun – und er kann trotzdem möglicherweise nicht abgeschoben werden. Warum? Die Antwort liegt in einem einzigen Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Artikel 3 EMRK: Das absolute Verbot

Das Gesetz, das Ahmad G. schützt, ist Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Er lautet schlicht: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Daraus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in ständiger Rechtsprechung das sogenannte Non-Refoulement-Gebot abgeleitet: Kein Staat darf eine Person in ein Land abschieben, in dem ihr Folter, unmenschliche Behandlung oder Verfolgung droht.

Das Entscheidende: Dieser Schutz gilt absolut. Wie das Deutsche Institut für Menschenrechte in einer Stellungnahme festhielt, betont der EGMR ausdrücklich, dass „selbst terroristische Aktivitäten, die eine Bedrohung für die Gesellschaft darstellen, nicht zu einer Aushebelung des Abschiebungsschutzes aus Art. 3 EMRK führen.“ Es findet – anders als bei den meisten Grundrechten – keine Abwägung statt. Keine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Kein Aufwiegen von Sicherheitsinteressen gegen Täterrechte. Wie Rechtsgutachter Prof. Daniel Thym in einem Gutachten für das Land NRW festhielt: „Das menschenrechtliche Abschiebungsverbot gilt – ungeachtet des Verhaltens der betroffenen Person – ohne Güterabwägung.“

Warum gibt es keine Ausnahme für Terroristen?

Die Logik dahinter ist die des Rechtsstaats selbst. Menschenrechte gelten nicht, weil jemand sie verdient – sondern weil sie an die Würde jedes Menschen geknüpft sind, unabhängig von seinen Taten. Der EGMR hat diese Linie in Dutzenden Urteilen konsequent durchgehalten: auch für verurteilte Mörder, auch für Terroristen, auch für IS-Kämpfer.

Das bedeutet nicht, dass eine Abschiebung kategorisch unmöglich ist. Wie der EGMR 2019 im Fall eines algerischen Terroristen entschied, der in Frankreich wegen Beteiligung an Terroranschlägen verurteilt worden war, ist eine Abschiebung dann zulässig, wenn im konkreten Einzelfall nachgewiesen werden kann, dass dem Betroffenen im Zielland keine Folter oder unmenschliche Behandlung droht. Der Algerier wurde letztlich abgeschoben – weil Frankreich belegen konnte, dass Algerien keine ernsthafte Gefahr darstellt.

Warum das bei Syrien schwieriger ist

Genau hier liegt das Problem bei Ahmad G. Österreich hat bereits mehrfach nach Syrien abgeschoben – als erstes EU-Land seit über 15 Jahren. Die erste abgeschobene Person gilt bis heute als verschwunden, der EGMR stoppte eine zweite Abschiebung per einstweiliger Verfügung. Wie der Standard berichtete, wurde die verschwundene Person nach Übergabe an syrische Behörden offenbar sofort festgesetzt. Das macht es schwer, vor dem EGMR zu belegen, dass Syrien heute ein sicheres Ziel für Abschiebungen ist.

Was sich ändern müsste

Die Frage, die sich legitim stellen lässt: Müsste Artikel 3 EMRK nicht zumindest für verurteilte Terroristen, die sich offen zur weiteren Gewalt bekennen, eine Ausnahme kennen?

Politisch wird diese Frage in Europa zunehmend laut – bisher ohne Ergebnis. Eine Änderung der EMRK erfordert Einstimmigkeit aller 46 Mitgliedstaaten des Europarats. Und selbst wenn das gelänge: Die dahinterliegende Logik – dass ein Staat, der Folter im Ausland duldet, um eigene Probleme loszuwerden, selbst Mitverantwortung trägt – ist tief im internationalen Menschenrecht verankert und geht weit über die EMRK hinaus.

Was bleibt: Das Gesetz schützt Ahmad G. nicht, weil er es verdient. Es schützt ihn, weil Österreich sich verpflichtet hat, niemanden in ein Land zu schicken, das ihn möglicherweise foltert oder verschwinden lässt. Das ist unbequem. Aber es ist der Preis des Rechtsstaats.

Credits: APA

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