Sylt-Skandal: Verfahren wegen Ausländer-raus-Song eingestellt

Sylt-Skandal: Verfahren wegen Ausländer-raus-Song eingestellt

Ein Video des Auftritts der Gruppe auf Sylt verbreitete sich rasch in sozialen Netzwerken – sogar Bundeskanzler Olaf Scholz und Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier reagierten mit scharfer Kritik auf den Song.

Nun stellte die Staatsanwaltschaft Flensburg die Ermittlungen wegen des Verdachts auf Volksverhetzung (§ 130 StGB) gegen vier Beteiligte ein, berichtet die WELT. Nach Prüfung des Videomaterials habe es keine ausreichenden Hinweise gegeben, dass die Beteiligten gezielt Hass oder Feindschaft in der Bevölkerung schüren wollten, hieß es gegenüber der WELT aus Verfahrenskreisen.

Der Gesang, so die Staatsanwaltschaft, sei als von der Meinungsfreiheit gedeckte Äußerung nach Artikel 5 des Grundgesetzes einzustufen.

Im Zentrum des Videos stand eine Szene, in der zunächst eine junge Frau lachend zum Lied „L’amour toujours“ von Gigi D’Agostino eine abgewandelte Version des Refrains mit „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ mitsang, begleitet von einem Mann mit Sonnenbrille und Weinglas. Besonders brisant: Am Rand der Terrasse imitierte ein weiterer Mann im weißen Hemd zur Musik eine Art Hitlergruß und formte mit den Fingern ein Hitlerbärtchen.

Für Hitler-Geste 2500 Euro Strafe

Während der gesungene Slogan straflos bleibt, bewertet die Staatsanwaltschaft die Geste eindeutig als Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen (§ 86a StGB). Gegen den Mann wurde deshalb ein Strafbefehl über 2500 Euro verhängt. Sollte er diesen akzeptieren, gilt er weiterhin als nicht vorbestraft; auch eine Eintragung ins Führungszeugnis erfolgt nicht.

Eine vierte Person, die das Video auf sozialen Medien verbreitet hatte, bleibt ebenfalls straflos, da das bloße Teilen des Materials nicht strafrechtlich relevant sei.

Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Flensburg fügt sich in eine jüngere Rechtsprechung ein: Bereits im Dezember 2024 hatte das Landgericht Oldenburg entschieden, dass das Grölen des gleichen ausländerfeindlichen Refrains durch zwei Jugendliche bei einem Schützenfest nicht den Straftatbestand der Volksverhetzung erfülle. Auch in diesem Fall wurde die Äußerung als von der Meinungsfreiheit gedeckt angesehen – trotz ihrer Stoßrichtung.

Das Landgericht betonte in seiner Begründung ausdrücklich: Auch extreme, unsachliche oder scharfe Meinungen fallen grundsätzlich unter den Schutz von Artikel 5 Grundgesetz. Einschränkungen seien nur unter strengen Voraussetzungen möglich, etwa wenn der Tatbestand der Volksverhetzung eindeutig erfüllt sei – was bei den untersuchten Fällen nicht der Fall gewesen sei.

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